Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/429

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


411

B. Bayern dagegen überläßt an Oesterreich:
1) den einen Einschnitt in das österreichische Territorium bildenden Gebietstheil der sogenannten Freistraße nächst Marzoll, zwischen Großgemain und dem Walserberge, dergestalt, daß diese Freistraße künftig zum österreichischen Gebiete gehören und die Gränze (in der Richtung von Großgemain zum Walserberge) linkseitig dieser Straße laufen soll,
2) den Gebietstheil nächst der Almwehr beim hangenden Stein, dergestalt, daß diese Almwehr nebst einem Rayon für einen Werk- und Material- Lagerplatz oberhalb derselben zum österreichischem Gebiete gehören soll.
3) die einen Einschnitt in das österreichische Gebiet bildende sogenannte Kreuterleiten nächst der Innstadt von Passau, dergestalt, daß künftig eine die beiden Gränzsteine 12 und 16 verbindende gerade Linie die gemeinsame Gränze zu bilden hat.

Art. 7. Jeder der beiden contrahirenden Staaten überläßt zugleich mit den im Artikel 6 erwähnten Gebietsteilen auch die ihm auf denselben zustehenden Regalien und das Domainen-Eigenthum dem andern Staate.

Eine Aufrechnung oder Ausgleichung in Ansehung des gegenseitigen Erwerbes an Staatsrenten und Eigenthum oder an Flächenraum soll weder bei diesen Abtretungen noch bezüglich der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 stattfinden.

Den Privatpersonen, so wie den Gemeinden und Stiftungen, soll der freie Genuß ihres liegenden und beweglichen Eigenthums, welches in Folge gegenwärtigen Vertrages unter andere Landeshoheit kommt, ohne Ausnahme oder Hinderniß und frei von allen Zöllen und Abgabe gestattet werden.

Den aus den abgetretenen Gebietsparzellen ansäßigen Unterthanen sammt ihren Familien bleibt der freie Rücktritt in den Staat, welchem sie bisher angehörten, innerhalb zehn Jahren vorbehalten.

Art. 8. Die Gränzlinien, wie solche gemäß Artikel 1 und 5 des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt und zur Ausführung des Artikels 6 noch näher festzusetzen sind, sind sogleich nach Ratification derselben von österreichischen und bayerischen Bevollmächtigten und Ingenieurs gemeinschaftlich zu bestimmen und aufzunehmen.

Die gemeinschaftliche Aufnahme ist der Genehmignng der beiden Regierungen zu unterstellen und darauf hin die Vermarkung der neuen Gränzlinie, mit Ausnahme jener im Thalwege der Donau, zu vollziehen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/429&oldid=- (Version vom 12.8.2023)