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7. Uebereinkunft der königlich bayerischen Staatsregierung mit der Krone Preußen, bezüglich der Korrespondenz der beiderseitigen Gerichtsbehörden.

Nachdem die kgl. Staatsregierung mit dem kgl. preußischen Gouvernement übereingekommen ist, zur Erleichterung und Sicherung der Rechtspflege das Verfahren bei Korrespondenz der beiderseitigen Gerichtsbehörden zweckgemäß festzustellen , so wird die deßfallsige Uebereinkunft hiermit mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem 1. Julius laufenden Jahres in Wirksamkeit tritt.

Artikel 1. Was die Beförderungs-Mittel der beiderseitigen gerichtlichen Correspondenz anbelangt, so verbleibt es für die Rheinprovinzen beider Staaten vor der Hand bei den betreffenden Bestimmungen der in dieser Beziehung unterm 4.|30. Oktober 1819 getroffenen Uebereinkunft.

Für die obigen Provinzen ist bei jeder Correspondenz eine gegenseitig unmittelbare Communication der beiderseitigen Gerichtsbehörden zulässig.

Artikel. 2. Bei allen Repositionen, welche bloß die Insinuation von Ladungen und Verfügungen betreffen, sollen gegenseitig keine baaren Auslagen und sonstige Kosten berechnet, Requisitionen dieser Art vielmehr unbedingt kostenfreibefördert und erledigt werden. Es bleibt jedem Staate überlassen, ob und welche Kosten er von seinen Unterthanen für Bewirkung der Insinuation einziehen will.

Artikel 3. Bei andern Requisitionen findet gegenseitig Einziehung sämtlicher erwachsener Kosten statt, wenn und in wie fern
a) in Untersuchungssachen der Angeschuldigte zur Zahlung von Kosten rechtskräftig verurtheilt worden und vermögend ist,
b) in den übrigen gerichtlichen Angelegenheiten der Extrahent der Requisition zur Zahlung von Kosten vermögend und gesetzlich verpflichtet ist.

Artikel 4. Für unvermöglich zur Bezahlung von Kosten ist derjenige zu erachten, welcher durch ein Zeugniß seiner betreffenden Domizils-Behörde darzuthun vermag, daß er durch Entrichtung von Kosten außer Stand gesetzt werden würde, sich und die Seinigen nothdürftig zu ernähren.

Es ist hierbei kein hinlängliches Vermögen für vorhanden anzunehmen, wenn der Wohnsitz des fraglichen Individuums in einem driten Staate belegen und die Einziehung von Kosten dorther mit Schwierigleiten verknüpft ist.

Artikel 5. Für den Fall, daß nach Maaßgabe der Artikel 3 und 4 von den Parteien die Kosten nicht eingezogen werden könnten, sind die unvermeidlich gewesenen baaren Anslagen, aber keine anderen Kosten gegenseitig zu erstatten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/43&oldid=- (Version vom 31.7.2018)