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Die Ausstände bei den Unterthanen und andern Schuldnern der Kassen bleiben ein Eigenthum des abtretenden Theils. Eine gegenseitige Uebernahme derselben hängt von beiderseitiger Uebereinkunft und Abrechnung ab. Sollte solche nicht zu Stande kommen, so wird jeder Theil seine Beamten anweisen, sich gegenseitig zu deren Beitreibung möglichst behülflich zu sein. §. 15. Damit durch diese aus den eingetretenen höheren und wichtigen Gründen auf eine definitive Ueberweisung der gegenseitigen Abtretungsobjekte mit Umgehung der sonst gewöhnlichen finanziellen Evalvationen gerichtete Uebereinkunft keiner der kontrahirenden Allerhöchsten Höfe einem allzubedeutenden Verlust ausgesetzt werden könne, wird hierdurch ausdrücklich festgesetzt, daß in dem Fall, wenn einer der beiden königlichen Höhe innerhalb einer Jahresfrist vonm Tage der vollzogenen Uebernahme an gerechnet, einen die Summe von fünftausend Gulden rheinisch übersteigenden wahren und bleibenden Verlust an Revenüen entdecken sollte, und allenfalls gesinnt wäre, den Ersatz für das Surplus, nicht aber für die Summe von 5000 fl. selbst zu fordern, solcher von dem gewinnenden Theile ohne alle Schwierigkeit nach folgenden Grundsätzen zu leisten sei:
§. 16. Die bei den gegenseitig abzutretenden Ämtern befindlichen Beamten und übrigen Angestellten sind bei ihrem bisherigen Gehaltsbezug zu belassen. §. 17. Alle Abtretungsobjekte, welche zu den von beiden Kronen vor dem Preßburger Frieden besessenen Landen gehören, werden frei von allen |
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/442&oldid=1341443 (Version vom 13.11.2010)