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11. Übereinkunft zwischen der Königlich Bayerischen und der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung, wegen Aufhebung der gegenseitigen Kosten-Berechnung in strafrechtlichen Requisitionsfällen vom 1. Februar 1847.

Wörtlich gleich lautend mit vorstehender Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Hessen sub Nr. 10.

Publicirt mit Bekanntmachung des königl. Ministeriums des königlichen Hauses uud des Äußern vom 19. März 1847.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1847. Nr. 17. S. 401-406.




12. Übereinkunft mit Sachsen-Weimar, wegen Verminderung der Criminal-Kosten.

Bekanntmachung.

Auf den Bericht im bezeichneten Betreffe vom 27. Dezember v. Js. wird nach vorgängigem Benehmen mit den Staatsministerien des königlichen Hauses und des Äußern, dann der Justiz Nachstehendes erwiedert:

Die Übereinkunft mit Sachsen-Weimar v. 3. Juli 1823 beschränkt sich auf die Verbindung, daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo wegen Unvermögenheit des Inculpaten die Kosten niedergeschlagen werden müssen, keine anderen Kosten als die baaren Auslagen für Atzung, Transport und Porto von sämmtlichen Behörden in den beiden Staaten berechnet und erstattet werden sollen.

Im Jahre 1833 wurden über die Auslegung dieser Convention zwischen den beiderseitigen Regierungen weitere Verhandlungen gepflogen, und in Folge der erzielten Verständigung von dem königlichen Staats-Ministerium der Justiz die nachstehend abschriftliche Entschließung an die sämmtlichen Appellationsgerichte erlassen.

Hienach sind den zu vergütenden Gerichtskosten nur noch die baaren Auslagen für Bewachung der Gefangenen hinzugefügt, von Zeugengebühren aber nichts erwähnt. Hieraus erhellet, daß bezüglich des Ersatzes der Zeugengebühren eine Verständigung nicht besteht, sohin auch eine Vergütung vertragsmäßig nicht angesprochen werden könne.

München, den 28. September 1848.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Staatsministerium des Innern.

An die k. Regierung von Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J. Nr. 193163

{Abdruck.)

Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.

Die königlich bayerische und die großherzoglich Sachsen-Weimarische Staats-Regierung sind nachträglich zu der Übereinkunft vom Jahre

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/47&oldid=- (Version vom 31.7.2018)