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welches das Erkenntniß erlaffeu hat, zu entscheiden. Der Landesregierung bleibt es in den (im Art. 26 der Schlußakte) bezeichueteu Fälleu über- laffeu, die Schnldigen zur Bezahlung der durch ihre Vergehungen veran- laßten Kosten im gesetzlichen Wege auzuhalteu. Weiers Staatsakten des deutschen B.aades 3. Auu. .^k. u. Nr. X.aXv^u. S. 113.

^. Bundesbeschluß über Eingaben von Druckschriften und Zneig- uung derselben an die Bundesversammlung vom 2. Juli l823. XIX. Sitzung. .^. 125.

Beschluß.

1. Daß die der hohen Bnndesversammlung zu überreichenden Drnck- schristen dentscher Schriftsteller, dieselben künstig durch den Herru Gesaudteu des Staates, welchem der Schrfftsteller oder Verleger augehört, zu überreichen seien und daß

2. von der hohen Bnndesregierung keine Zneiguungen angenommen oder anerkannt werden. wozu nicht vorher ihre Bewilligung nach gesucht und erlangt worden ist, daß endlich

3. die Regierungen dnrch ihre Herren Gesandten ersncht werden, diesen Veschlnß bekannt zu machen, und die angemessenen Versügungen wegen des Verbots der Zneignung ohne vorgängige Bewilligung zu erlassen.

Weiers Staatsakten des dentschen Bnndes 3. ^lnfk. ^k. .u. Nr. Il. S. 149.

8. Bnndesbeschlnß, die Znsteuungen der Austrägalgerichte be- treffend, vom 7. Oetober 183D. (XXXL Sitzung ^. 234.)

präsidinm. Da sich Fälle ergeben haben, daß Vorladungen und andere Znstellungen der Austrägalgerichte, welche für die Auwälte der streitenden Theile bestimmt wareu, der hohen Bnndesversammlung ^nge- schickt worden sind, so schlägt das präsidinm vor, die sämmtlichen Bnn- desregierungen zu ersnchen, den Oberappellationsgerichten anszngeben, daß sie in solchen Fällen die Ansträgal-Gerichtsbeschlüße ihren Regierungen dorlegen, damit dieselben die Bnndestägs - Gesandtschasten zur Einleitung der weiters forderlichen nnmittelbaren Eommnnication mit den Gesandten derjenigen Regierungen, die es angeht, zngesendet werden können.

Sämmtliche Gesandtschasten erklären sich damit einverstandene daher

Beschlaß-

Sämmtliche allerhöchste und höchste Bnndesregierungen werden durch

chre Gesaudteu ersucht, die Oberappellatiousgerichte anznweisen, in allen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/505&oldid=- (Version vom 31.7.2018)