- 2. Die Gesandtschaften derjenigen Regierungen, deren oberste Gerichtshöfe dermal als Austrägalgerichte bestellt sind, werden ersucht, den gegenwärtigen Beschluß an diese Gerichtshöfe zu ihrer Darnachachtung gelangen zu lassen.
Bei der vom Präsidio, auf Präsidial-Vortrag gehaltenen Umfrage erfolgten die einzelnen Abstimmungen.
Sämmtliche Stimmen erklären sich einverstanden mit dem Präsidial-Antrage. Hienach wurde beschlossen:
Die nachstehenden, die Errichtung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Regierungen und den Ständen betreffenden zwölf Artikel werden durch einhellige Zustimmung hiermit zum Bundesgesetze erhoben:
Art. I. Für den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Städten[WS 1] über die Auslegung der Verfassung, oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter[WS 2] Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel, Irrungen entstehen, und alle verfassungsmäßigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genügenden Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln bezeichneten Wege zu veranlassen.
Art. II. Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engern Rathes der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten, von drei zu drei Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fache erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzelnen Regierungen der Bundesversammlung angezeigt, und von dieser, sobald die Anzeigen von allen 17 Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt gemacht. Ebenso werden die durch
Anmerkungen (Wikisource)
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/508&oldid=- (Version vom 30.9.2018)