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unumgänglich nothwendig erachten, so werden sie dieß der Bundesversammlung anzeigen, welche die Ergänzung der Akten durch den Bundestagsgesandten der betheiligten Regierung bewirken läßt.

Art. VIII. Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unvermeidlich wird, muß die Entscheidung spätestens binnen 4 Monaten, von der Ernennung des Obmannes an gerechnet, erfolgen, und bei der Bundesversammlung zur weitern Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht werden.

Art. IX. Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines austrägalgerichtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesetzliche Executionsordnung findet hierauf ihre Anwendung.

Bei Streitigkeiten über die Ansätze eines Budget insbesondere, erstreckt sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungs-Periode, welche das in Frage stehende Budget umfaßt.

Art. X. Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrichterliche Verfahren veranlaßten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fallenden Kosten Anstände ergeben, so werden diese durch Festsetzung von Seiten der Bundesversammlung erledigt.

Art. XI. Das in den vorstehenden Art. I–X näher bezeichnete Schiedsgericht findet auch zur Schlichtung der in den freien Städten zwischen den Staaten[WS 1] und den verfassungsmäßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergebenden Irrungen und Streitigkeiten analoge Anwendung.

Der 46. Art. der Wiener Congreßakte vom Jahre 1815 in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

Art. XII. Da es den Mitgliedern des Bundes unbenommen bleibt, sich darüber einzuverstehen, daß die zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten auf dem Wege des Art. II gebildeten Schiedsgerichtes ausgetragen werden, so wird die Bundesversammlung eintretenden Falles, auf die hievon von den streitenden Bundesgliedern gleichzeitig gemachte Anzeige, nach Maaßgabe der Art. III–X die Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens veranlassen.


Meiers Staatsakten des deutschen Bundes 3. Aufl. Thl. II. Nr. CXIX. S. 316.




13. Bundesbeschluß, die Unzuläßigkeit von Nichtigkeitsbeschwerden im Austrägalverfahren betreffend vom 25. Juni 1835. XVI. Sitzung. §. 230.


Beschluß

Daß von dem Artikel 26 des Entwurfes eines Bundestagsbeschlusses über das Verfahren in Streitigkeiten der Bundesglieder unter einander


Anmerkungen (Wikisource)

  1. In der unten genannten Vorlage (Verfasser ist übrigens nicht „Meier“, sondern Philipp Anton Guido von Meyer) steht hier: Senaten
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/510&oldid=- (Version vom 30.9.2018)