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Militärgerichte jede zur Einleitung und Durchsührung der strafrechtlichen Untersnchung nöthige Mittheilung zu machen.

^. 3. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, die den militärischen Gerichtsstand in Strassachen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit znsteht, so sind sie doch Znr Ergreisung eilender Znr Sicherung dienender Maaßregeln gegen die gedachten Militärpersonen in allen den Fällen besngt und verpachtet, bei denen Gefahr auf dem VerZnge haftet, d. h., wo kein militärischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist, und eine dringende Bee sorgung obwaltet daß, falls erst eine Militärbehörde reqnn^irt oder oltch nur der nächste militärische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht wer- den sollte, die den Umständen nach zu ergreifenden Maaßregeln zu spät kommen und ihr Ziel verseylen würden.

^. 4. Unter dieser Voranssetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn Militärpersonen Anslänfe, Unrnhen, Schläge^ reien oder andere Ereesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jeman- den mit nnerlanbten Gewalttätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriff sein möchten, denselben nachdrücklich Einhalt thnn und nötigen Falls dieselben in Verhast nehmen und mit einer Anzeige dessalls an ihre vorgesetzte Militärbehörde, längstens bin- nen vier und zwanzig Stnnden nach der Verhastung, abliefern lassen.

^. 5. Ferner müssen nnter dergleichen Voranssetzung die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn eine Militärperson in ihrem Amts- bezirke ein Verbrechen begangen., oder sich dessen dringend verdächtig ge- machte in den geeigneten Fällen die schleunige Verhastung des Thäters oder dessen schlennige versolgung veranstalten. Anch müssen in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thnn, welche zur Ausmittelung der Wahrheit und Ansrechthaltung der Beweise gereichen und welche sich nicht ohne Nachtheil bis znr Dazwischen- knnst der znständigen Militärbehörde ansschieben lassen.

Die Eivilbehörde, welche solche vorlänfige Maaßregeln ergriffen hat. ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maaß- regel der Militärbehörde nnverzüglich Nachricht zu erteilen. Hat eine Verhaftung von Militärpersonen stattgesnnden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden dasür sorgen, daß^ dieselben, sobald es den umständen nach irgend geschehen kann, jedensalls innerhalb der nächsten vier und z.vanzig Stnnden nach der Verhastung, an die znständige Mili- tärbehörde abgeliesert werden.

^ 6.. Wenn eine Militärperson wegen eines gemeinen (nicht mili- tärischen) Verbrechens in Untersnchung gerät, welches anscheinend eine

schwere Strase nach sieb Ziehen tvnrde, so ist die Znständige Militärbehörde^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/523&oldid=- (Version vom 31.7.2018)