Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/53

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§. 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde, oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurteilung oder Erbietung erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staats, dessen Gesetze übertreten wurden, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24. Die Gerichte jedes der contrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs- Abgaben-Gesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des in §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes

1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen, und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, so weit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;

2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;

3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;

4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, in so fern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1853 Nr. 42. S. 1308. 1313.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/53&oldid=- (Version vom 31.7.2018)