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Uebereinkommen mit der fürstlich Renß-Lobenstein'schen Regierung über das Trammgsrecht.

Jm Namen Seiner Majestät des Königs.

Mit allerhöchster Geuehmigung Semer Majestät des Königs hat die königl. Regierung don Oberstanken, Kammer des Jnnern, mit der sürstlich Reuß-Plamscheu Landesdirekuon zu Ebersdorf, welche gemäß Er- klärung derselben vom 12. November 1847 hiezn gleichfalls die landest sürstliche Ermächtigung erhalten hat, eine aus alle Unterthanen des König- reichs Bayern und des Fürstentums Renß-Lobenstein -Ebersdorf ohne Unterschied der Konfession anwendbare Uebereinknnst dahin abgeschloffen, daß sortan bei Verehelichungen zwischen Unterthanen des Königreichs Bayern und des Fürstenthnms Lobenstein -Ebersdorf das Trammgsrecht jederzeit dem Pfarrer des künstigen Wohnortes der Brautleute, also dem Pfarrer des Staats, in welchen die Einwanderung des Bränugams oder der Brant ersolgt, znstehen, jedoch den Brantlenten gegen Entrichtung der Stolgebühren an diesen psarrer gestauet sein soll, sich auch von dem psarrer des bisherigen Wohnortes des Bränugams oder der Brant, aus welchem die Answanderung stattstuoet, trauen zu lasten, während dem letzten psarrer anßerdem nur das Recht der Proklamation und der Ans- stellung der Dimissorialen gegen Bezng der hiersür sestgesetzten Gebühren znkommen soll. ^

Höchstem Anstrage znsolge wird vorstehende Uebereinknnst znr allge- meinen Kenntniß gebracht.

Angsbnrg den 25. Jannar 1848. Königliche Regierung von Schwaben und Nenbnrg, K. d. J.

Kreis-Jnten.-Blatt don Schwaden und Nendnrg 1848. S. 100.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/567&oldid=- (Version vom 31.7.2018)