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^ie herzoglich Sachseu-Gocha- und Altenbnrgischen Lande am 30. v. Mt^ eine ganz gleichlantende Erklärung von Unserm anßerordentlicheu Gesaudteu und bevollmächtigte Minister am k. sächsischen Hofe, Grasen v. Lnrbnrg, und dem herzoglich Sachsen -Gothaischen Legationsrathe und Geschäfts^ trägem an demselben Hose, Heinrich Lndwig Verlohren nnterzeichnet und

^gegenseitig ausgewechselt ist, somit die nachsolgendeu Bestimmungen auch rücksichtlich der herzoglich Sachsen -Gotha und Altenbnrgischen Lande zu beobachten sind.

München den 10. November 1817.

Maximilian Joseph.

Uebereinknnst.

Damit die in der dentschen Bnndesakte Art. 18 Ziff. 1 und 2 lit. h vorbehaltene nähere Bestimmung gleicharmiger Grnndsätze über die Mili- tärpsiichtigkeit in Beziehung aus die Befngniß der Unterthanen zum freien Wegziehen in einen andern Bnndesstaat, oder zum Eintritt in desselben Eioil- oder Militärdienste, einstweilen wenigstens zwischen dem königlich bayerischen und großherzoglich sächsischen Staate, zum Besten der beider^ seitigen Unterthanen, sestgesetzt werde, so sind die Unterzeichneten, Namens ihrer Allerhöchsten Höse , über solgende Bestimmungen übereingekommen, und erklären hiermit:

1. Die Jahre der Militärpstichtigkeit, insosern als dieselbe der Be- sngniß des sreien Wegziehens aus den königlich bayerischen in die großherzoglich sächsischen Lande, und aus diesen in jene, oder des Eintretens in königlich bayerische und großherzoglich sächsische Dienste, im Wege steht, werden von dem Ansange des 18. bis zum vollendeten .27. Lebensjahre sestgesetzt.

2. Jnnerhalb dieses Lebensalters behalten Sich die königl. bayerische und großherzoglich sächsische Regierung vor, ihre ansznwandern ^oder in answärtige Dienste zu treten wünschenden ^Unterthanen, entweder zum persönlichen Kriegsdienste, oder nach den allenfalls bestehenden Relnitionsgefetzen, zum Ersatz derselben anznhalten.

3. Vor dem Ansange des 18. und nach vollendetem 27. Jahre ist der Wegziehende, als von allem Kriegsdienste stei anznsehen, und er soll in dem Staate, aus welchem er answandert, weder zum Dienst bei dem stehenden Heere, noch bei dem unter dem Namen von Nationalgarde, mobilen Legionen, Landwehr oder Landstnrm begriffenen, oder wie immer Namen habenden Vertheidigungs- Anstalten angehalten werden, noch dasür einen Ersatz zu leisten haben.

4. Der abziehende Vater nimmt seine Söhne, die noch nicht das 18.

Jahr angetreten haben, mit sich. Von diesem Alter ansangend

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/592&oldid=- (Version vom 31.7.2018)