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der zehnten Sitzung der dentschen Bnndesversammlung vom 22. April l. Jrs. beschlossene Uebereinknnft in Betreff des Schntzes musikalischer und dramatischer Werke mit dem Beisügen bekaunt gemacht, daß dieselbe unter Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April v. Jrs. den Schntz des Eigenthnms an Erzengnissen der Literatnr. und Kunst gegen Veröffentlichung , Nachbildung und Nachdrnck betreffend, und nach Maaßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen in Vollzng zu setzen sei: "die im dentschen Vunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze der inländischen Verfasser mnsikalischer Eompositionenunb dramatischer Werke gegen nnbefngte Anfführung und Darstellung^ derselbeu im Umsange des Bnndesgebietes folgende Bestimmungen in Anwendung bringen:"

1. Die öffentliche Anfführung eines dramatischen oder mnsikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen dars nur mit Erlaub- niß des Antors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht dnrch den Druck veröffent- licht wordeu ist.

2. Dieses ausschließeude Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger soll wenigstens während 10 Jahren von der ersten rechtmäßigen Anfführung des Werkes an, in sämmtlichen Bnndesstaaten anerkannt und geschlitzt werden. Hat jedoch der Antor die Anfführung seines Werkes oyne Nennnug seines Familien- oder offenkundigen Antor-Namens irgend Je- mandem gestattet, so findet auch gegen andere kein ausschließendes Recht statt. ^

3. Dem Autor und desseu Rechtsnachfolgern steht gegen jeden, welcher dessen abschließendes Recht dnrch öffentliche Anfführung einee^ noch nicht gedrnckten dramatischen oder mnsikalischen Wer- kes beeinträchtigt, Ansprnch auf Entschädigung zu.

4. Die Besiimmung dieser letzteren und die Art, wie dieselbe ge- sichert und verwirklicht werden soll, sowie^ die Festsetzung der etwa noch neoen dem Schadenersatz zu leistenden Geldbnße bleibt den Landesgesetzen vorbehalten.: - stets jedoch ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder nnbefngten Anfführung ohne Abzug der auf dieselbe .oerwendeten Kosten, und ohne unter.. schied, ob das Stück allem oder in Verbiudung mit einem andern den Gegenstand der Anfführung ansgemacht hatd in Beschlag zu nehmen.

München den 23. Jnli 1841.

Staatsministerinm des Jnnern.

Reg.-Br f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1841^ Nr. 33^ S. e45.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/600&oldid=- (Version vom 31.7.2018)