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2. Die Gesetzgebung der srauzösischeu Republik bietet die Gegend seiugkeit bezüglich der Art. 22. und 23 und zwar in der Weise, daß die strafrechtliche Versolgung erst aus den Antrag des Vclei- digten zu geschehen hat. Vorstehendes wird dnrch das Regierungsblau und das Amtsblatt der Pfalz znr allgemeinen Kenntniß gebracht, und es wird hierbei den Gerichten, Staatsanwälten und sämmtlichen Polizeibehörden die genaneste Darnachachtung ^ ansgetragen. Reg. -Blatt fnr das Königreich Bayern für das Jahr 1851. Nr. 48. S. 113^.

b. Staats-Miuisterial-Eutschließung vom 8. Mai t852. Jm Hinblicke aus Art. 25 des Gesetzes zum Schutze gegen den Miß^ braueb der Preffe vom 17. März 1850 ist eine Verstäudigung über em^ tretende Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22, 23 und 24 des erwähuteu Gesetzes mit uachbeuauuteu Regierungen in der uäher bezeichueteu Weise erfolgt:

Deutsche Buudesftaateu:

1. Die Gefetzgebung des Königreichs Prenßen bietet die Gegen- seitigkeit bezüglich der Art. 22 und 23 und zwar in der Weise, daß die strafrechtliche Versolgung erst auf Antrag des Beleidigten zu geschehen hat.

2. Dnrch die Gesetzgebung des Großherzogthnms Sachsen- Weimar ist die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22, 23 und 24 mit der einzigen Ansnahme gegeben, daß im ersten Falle des Art. 24 die Versolgung nur aus znvorigen Antrag des Beleidigten eintritt.

3. Jn der Gesetzgebung desFürstenthnms Lippe^Detmold ist der Gegenseitigkeit bezüglich des Art. 22 und 23 nnbedingt, und be- züglich des ersten Falles im Art. 24 unter der Voranssetzung des Autrags des Beleidigte eutsprochen.

Anßerdentsche Staaten: Dnrch die Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande ist die Gegenseitigkeit bezüglich des Art. 22, jedoch nnter der Vorans- setzung des znvorigen Antrags des beleidigten Theiles gegeben. Vorstehendes wird nachträglich zu der srüheren Bekanntmachung vom 24. Oetober 1851 dnrch das Regierungsblau und das Amtsblau der Psalz znr allgemeinen Kenntniß gebracht, und es wird hierbei den Gerich- ten, Staatsanwälten und sämmtlichen Polizeibehörden die genaneste Dar- nachachtung ansgetragen.

Reg.-Blatt fnr das Königreich Bayern far das Jahr t852. Nr. 27. S. 537.

c^. Staats-Miuisterial^Erklärung vom IC. Dezember 1852. ^ Jm Hinblicke aus Art. 25 des Gesetzes zum Scbntze gegen den

Mißbranch der Presse vom 17. März 1850 ift eine Verständigung über

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/607&oldid=- (Version vom 31.7.2018)