Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/61

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

abzuschließen, und es ist hiernach das unterfertigte Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern von Seiner Majestät dem Könige ermächtigt, gegen die Beobachtung obiger Reciprocität nachstehende verbindliche Erklärung abzugeben.

Artikel 1. Nachdem die beiden contrahirenden Regierungen übereingekommen sind, das Recht der oben erwähnten Nacheile über[WS 1] die Landesgrenze hinaus gegenseitig zu gestatten, so sollen die mit der Handhabung der Öffentlichen Sicherheit beantragten großherzoglich sächsischen Polizei- oder Gerichtsbehörden, so wie deren hieran nach den großherzoglich sächsischen Gesetzen befugten Organe ermächtigt sein, flüchtige Verbrecher und andere der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen über die bayerische Landesgrenze ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen und innerhalb derselben zu verhaften, jedoch mit der Verbindlichkeit, den Arretirten unverzüglich der nächsten königlichen Polizei- oder Justiz-Behörde abzuliefern, in deren Bezirk die Verhaftung erfolgte; letztere wird denselben, falls er kein königlich bayerischer Unterthan ist, auf gestellte Requisition unverzüglich ausliefern.

Artikel 2. Im Falle die Vornahme einer Haussuchung auf königlich bayerischem Gebiete nothwendig wird, soll die Bestimmung des Vertrages vom 25. März und 17. April 1836 wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel[1]) Artikel 2. und 3. in analoge Anwendung gebracht werden, zugleich auch den zur Nacheile Berechtigten die Überwachung des Hauses, worin sich der Geflüchtete befindet, bis zur Herbeikunft der dem königlich bayerischen Staate angehörigen obrigkeitlichen Personen gestattet sein.

Es wird jedoch in obigen Fällen (Artikel 1. und 2.) vorausgesetzt, daß der verfolgende Offiziant zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Vorweis versehen sein muß, wenn ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht.


Diese Erklärung wird gegen eine gleichlautende, von Seiten der großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Regierung gegen die dießseitig gestellte ausgewechselt, und sobald dieses geschehen ist, das Nöthige wegen öffentlicher Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten auf die gewöhnliche Weise verfügt, auch auf die genaueste Befolgung von den beiderseitigen Gerichts-, Polizei- und andern Behörden mit gebührender Strenge gehalten werden.

München den 10. Mai 1838.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königliches Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f d. Königr. Bayern f. d. J. 1838. Nr. 28. S. 456-458.
  1. siehe Abschnitt XII. Nr. 2.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: üher
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/61&oldid=- (Version vom 30.4.2018)