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glücklich zu Stande gekommen, und am 31. März d. Jts. von den gegen^ seitigen Bevollmächtigten in acht gleichlautende dentschen Originalansser- ^ tigungen, und in acht gleichlautenden sranzösischen Originalanssertignugen, wovon eine dentsche und eine französische für jeden der sieben kontrahiren- den Theile, eine dentsche und eine französische aber znr Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen Eommissions-Acten, um daselbst zum gemeinsamen Gebranche der teilnehmenden Regierungen zu dienen, nnter Vorbehalt der Ratisieationen in Mainz nnterzeichnet worden ist^ so erklären Wir hiermit nach sorgfältiger prüsung und Erwägung aller und jeder, in dem erwähnten, als:

"^Uebereinknnst^ nnter den Uferstaaten des Rheins und aus bieSchiss-

"fahrt dieses Flußes sich beziehende Ordnung" oder im sranzösischen Texte als: ^

.^Convcntion cntrc lcs Gonvcrncmcnts clcs Etats rcverains dn Iunn

.^ct re^lc1ncnt rclntif n la nnvi^ntion cln cht tlcnvc^ bezeichneten Vertrage enthaltenen und in zehn Titeln und hundert und ueuu Artikeln znsammengestellten Bestimmungen, welche, als wären sie hier von Wort zu Wort eingeschaltet, anzusehen sind, daß Wir dieselben im dentschen wie 1m sranzösischen Originaltexte, jedoch nnter Beziehung aus den obenerwähnten, im Eingange des Vertrages besindlicheu Vorbe- halt, ingleichen aus die von Unserem Bevollmächtigten zu den Protokolle der Rheinschiffsahrts - Eentralcommissiou gegebenen Erklärungen und auch die unter dessen Mitwirkung von derselben gesaßteu Beschlüße durchans genehmigt habend so wie Wir solche kraft der gegenwärtigen, in gewöhn- licher Form ansgestellten Bestätigungsurkuude feierlich genehmigen, indem Wir für Uns und Unsere Nachkommen auf unser Königliches Wort ver- fprechen, gedachten Bestimmungen getreulicb nachzukommen, so wie auch darüber zu wachen, daß sie von Unsern Behörden und unterthanen ^eder- zeit genan ersüllt werden.

Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir Uusere Vesiäugungs- urkuude in acht gleichlautende Exemplare, wovou sieben für dic nnt- eontrahireude Theile je besonders, die achte aber znr Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen Eommissionsaeten bestimmt ist, eigeuhäudig nnter- schrieben, und mit uuserm größeru Staatssiegel versehe.

So geschehen zu München den dreißigsten Mai im Jahre des Herrn Eintansend Achthuudert ein und dreißig.

Ludluig.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/636&oldid=- (Version vom 31.7.2018)