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und nmgekehrt, Schifffahrt treibt, hat unter dem Tuet von Schifffahrts- abgaben:

1) eine Schistsgebühr für jedes Schiff, deffen Ladungsfähigkeit auf fünfzig Zentner und höher steigt e

2) einen Zoll von der Ladung nach ihrem Zentner-Gewicht zu zahlen. Art. 15. ^Znr Erhebung der Schiffgebühr und des Zolles von her

Ladung sind solgende Zollstellen bestiutmt:

ad für die ^ahrt abwärts:

Breisach, bei Straßburg an der großen Rheinbrücke d. Nenbnrg, Mannheim, Mamz, Eanb, Eoblenz, Andernach, Lmz, Eöln, Düs- seldors, Ruhrort, Wesel, Lobith, Vreeswyk und Tjele

b^ für die Fahrt answärts:

Gorenm, Tiel, Krimpen, Vreeswyk, Emmerich, Wesel, Ruhrort, ^Düsseldors, Eöln, Linz, Andernach, Eoblenz, Eanb, Mainz, Manu- heim, Nenbnrg, bei Straßbnrg an der großen Rheinbrücke und Breisach.

Art. 16.1) An jeder hiernach zur Erhebung besngten Zollsteue., welcher ein Schiff vorbei, oder von welcher es abfährt, ist die in dem Taris nnter D bestimmte Schiffsgebühr und für den Zentner Ladung, nach den Entsernungen berechnet, der in der Anlage C provisorisch ans- geworsene Zoll, für jede Zollstelle besonders zu entrichten.^

Die hohen Eontrahenten behalten sich jedensaus vor, in der bnrch das gegenwärtige Reglement vorgesehenen Jahres - Versammlung ihrer Eommissarien weiter prüfen zu lassen, ob die tarisirten Sätze der Ladungs- und Schiffsgebühren im Ganzen oder im Einzelnen noch zu ermäßigen sind.

Art. 17.^) Die Schiffsgebühr wird auf den Grnnd eines Aichungs- Manifeste^ erhoben, welches der Schiffspatron oder Führer bei sich haben mnß, und jeder Uferstaat hat die nöthigen Maaßregeln zu treffeu, vamit diese Aichung in Gemäßheit der gegenwärtig am Rhein zwischen Straßburg und der niederländischen Gränze üblichen Methode mit einem, nach dem Decimal^System in Grade abgeteilten Maasstocke geschehe e jedoch uube- schadet der Abändernden, welche die Eentral^Eommission hierbei eintreten zu lassen angemessen sinden könne.

Art. 18.^) Da die Festsetzung des im Tarif C abgeworfenen Zolles nur auf den, aus vorhandenen Stromkarten entnommenen, mehr

^ ccn^. Snppkenlenten-A..tiket 3, 5^ .3, 7, tl^ nlld 17 weg^n des Adgaden-^arif.^ in let^tereln Art. 17 sind die sl^e^en Sn.^elnentar-Artikel 3, 5, 7 anfgehoden. ^1 ^nllk. Sndp^lnent.lr- Artikel 10 und 13 wegen der Slhifs^ai.he ^) ^cllr. Sn.odtenlemal.-Artiket 3, 5, ^, 7, .t^ nlld 17 wegen d.^ Adgaden ^..arif^. in letzterem Artiket .i7 sind di.. srnhe^en Sn^plenlentar-Arttkel 3, 5, 7 wieder ans- gehoben.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/646&oldid=- (Version vom 31.7.2018)