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Protokoll

zu der Uebereinkunft und Rheinschifffahrtsordnung vom 31. März 1831 in Betreff des zweiten Aliena des Artikels II. des besagten Tractates gehörig.

Frankreich. Der Bevollmächtigte hat die Ehre die Erklärung vorzulegen, woraus sich der Zusatz zu dem Art. II des Reglements-Entwurfs bezieht:

"Da die Französische Regierung, ohne die allgemeinen Interessen ihres Nationalhandels zu benachteiligen, nicht unbedingt den Artikeln 9, 10 und 11 des hier beiliegenden Reglements zustimmen kann, demohngeachtet aber doch wünscht, der Regierung der Niederlande, so wie den übrigen Rheinuferstaaten , ihren aufrichtigen Wunsch zu erkennen zu geben, mit ihnen beizutragen, die Schifffahrt und den Handel dieses Stromes zu beleben: so willigt sie ein, ihr gegenwärtiges Mauthgesetz durch nachstehende Verfügungen, welche dieselbe Gesetzkraft haben, als wenn sie in das Reglement selbst eingerückt wären, zu modificiren."

1) "Die Kaufmannsgüter und Colonialwaaren, welche auf dem anliegenden Etat verzeichnet sind , werden in dem wirklichen Entrepôt zu Straßburg aufgenommen, nach den Bedingungen des Art. 25 des Gesetzes vom 8. Floreal Jahr XI des Art. 14 des Gesetzes vom 17. Mai 1826 und der früheren Verordnungen, nach welchen dieses Entrepôt gegründet wurde."

2) "Jene dieser Kaufmannsgüter oder Colonialwaaren, die aus Ländern jenseits des Meeres herkommen oder die das Produkt rheinischer Uferstaaten unterhalb Mainz sind, müssen entweder in letzterem Hafen oder zu Thal geladen worden sein."

3) "Sie können auf allen Punkten, als Transitgut, weiter verführt werden, mit Ausnahme jener, welche der Art. 22 des Gesetzes vom 28. April bezeichnet, indem diese solches nur mittelst des Rheins oder des Canals können, um durch Hüningen wieder auszugehen."

4) "Sie können, sei es durch das Entrepôt, sei es für den Transit, um der einfachen Waagegebühr von 15 Centimes von 100 Francs Werth, oder von 25 Centimes per Centner Markgewicht, nach der Wahl des Steuerpflichtigen, unterworfen werden."

5) "Jene von genannten Waaren, die sich in dem Art. 22 des Gesetzes vom 28. April 1816 verzeichnet finden, können in keinem Falle, obgleich in dem Entrepôt zu Straßbnrg aufgenommen, zum innern Verbrauch erklärt werden: sie müssen immer wieder ausgeführt werden, wie dieß weiter oben gesagt ist."

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/681&oldid=- (Version vom 31.7.2018)