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Protokoll Nr. vonl 1^. Jnli t839.

XI. Snpplementar-Artikel.

zu Artikel 62 der Acte vom 31. März 1831. Die Worte des dentschen wertes der Eonvention Art. 62. : "mit einer Oberlast aus dem Rheiue zu sahreu ist verboteu" besagen uichts auderes, als was auch der französische Teert ansdrücu, nämlich: "Waaren auf das Verdeck zu laden ist verboten."

"Als Verdeck (tillnc) ist aber auch die festgezimmerte Bedachung eines Schiffes zu betrachten. Ueberschreitung des Verbotes ist daher vorhanden, wenn ein Theil der Ladung (wornnter jedoch ein oder anderer nnerheb- licher Gegenstand nicht zu verstehen ist) aus dem Verdecke niedergelegt ist, oder über das dnrchbrochene Verdeck, resp. die sestgezimmerte Bedachung hinansragt, oder wenn der Schiffer diese letzte willkürlich, d. i. ohne Gnt- heißung der nach Art. 53. der Eonvention znr Prüsung angestellten Sach- verständigen erhöht hat."

"Bei Fahrzengen ohne gezimmertes Verdeck oder Bedachung ist der- "jenige Theil der Ladung als Oberläst ober als Ladung auf dem "Verdecke anznsehen, welcher die dnrch Observanz oder die Sachknn- "digen, wo deren in den verschiedenen Einladungs-Häsen angestellt "sind, bestimmte Höhe über das seste Gebörde des Schiffes übersteigt."

"Diejenigen Artikel, welche ansnahmsweise als Oberlast geführt "werden dürfen, können ohne Unterschied der Rheinabtheilnugen als "Oberlast geladen werden, die Ladung mag ganz oder teilweise aus ^ ^solchen Artikelu bestehen. C.

Eventneu für den in den Protokollen Nr. XII1. und XVIII. der ge- genwärtigen Session vorgesehenen Fall ersolgeüder allseitiger Znstimmung.

Protokoll Nr. X1u doln 1e. Jnti ^839.

XII. Snpplementar-Artikel.

zu Artikel 65 der Acte vom 31. März 1831.

"Bei andern entzündlichen oder ätzenden Stoffen, als Schwesel-, "Salpeter-, Salz-Sänre, Streichsenerzengen und Züudhölzern n. s. w. "hat die Hasen-Polizei-Behörde des Einladungsortes zu bestimmen, "ob sie in abgesonderten Fahrzengen gesührt werden müffen, oder "mit andern Gütern verladen werden dürfen."

"Jm letzteren Falle hat sie die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln "anznordnen und im Manifest zu vermerken, denen sich der Schiffer "zn nnterwerfen hat. Znwiderhandlungen werden nach den Landes- besetzen des betreffenden Userstaates bestrast."

"Es bleibt aber jeder Regierung nnbenommen, den Art. 64. der

"Eonvention für anwendbar zu erklären jedoch mit der Maßgabe, daß

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/716&oldid=- (Version vom 31.7.2018)