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18. Jn allen Fällen dieser Absertigungen ersolgt uach der Aus- ladung, bei welcher Abzählung und Vergleiche der Eolli mit der De- klaratiou stattsindet, vor Allem Verwiegung der Waare.
Das weitere Abfertigungsverfahreu richtet sich im Falle a. uach den allgemeinen Vorschristen der Zollorduung, im Falle b. uach den Vorschristeu über die Vegleitschem-Absertigungn im Falle c. desgleichen jedoch mit Rücksicht aus die besondere Vestimmung
wegen der Abfertigung von einem vereinsländischen Hafen
nach den anderen (.^. 29 bis 31.), im Falle de ebensalls nach den Vorschristen über die Begleitschein-Abser-
tigung jedoch mit Rücksicht aus die besonderen Bestimmungen
wegen der Versendungen , welche zu Wasser nach dem Aus-
lande stattsindeu (^. 32 bis 34.) n im Falle e. uach den Vorschristeu über die Niederlage für Güter, über
welche Dispositiou vorbehalten bleibt n im Falle f. nach den besonderen Bestimmungen über die Niederlage für
nnwiederrnstiches mittelbares Transitgnt.
wenn die .^aoe eitt^ ^chi^f-o nach mehreren ^rteu l^innnt i^. 1^. 1.L Weuu eine aus dem Anslande eingehende Schiffsladung für mehrere vereiusläudische Freihäseu bestimmt sind, so studeu die Vorschris- teu der ^. 2 bis 18 mit solgeudeu Modisieatioueu Anwendung:
1. Veim Greuz- Zollamte müsseu über die uach jedem .Haseuplatze be- stimmteu Güter besondere, mit schristlicher Anerkenne versehene Auszüge aus dem Maniseste, oder besondere Deklarationen übergeben werden (^. 2).
2. ^Jm Falle der Absertigung unter ^rsoualbegleitung, werden die Aus- züge aus dem Maniseste oder die Deklarationen von dem Grenzzoll-
^ amte den Begleitungsbeamten versiegelt behändigt, um dnrch diese an das Hanptamt des Ersten der betheiligten Häsen zu gelangem
Letzteres läßt die ^Revision der ganzen Ladung und die zollord- nungsmäßige Absertigung derselben eintreten.
Für denjenigen Theil der Ladung, welcher nach einem anderen Hafenorte nnter Begleifschein- Eontrole abgeserugt wird, ist die Re- vision nur eine allgemeine, und es sind im Bestimmungsorte desselben Berichtigungen der nrsprünglicheu Angaben, in Ansehung der Gauung der Waaren, nach den im ^. 16 enthaltenen Bestimmungen znläßig.
3. Findet dagegen bei dem Greüzzollamte Anlegung des Schiffsver- schlnsses stau, so ist Nachstehendes zu beobachteu:
a, Ueber die für jeden Hafen besih.nuteu Güter wird vom Greuz-
zollamte ein besouderer Begleitschein ausgestellt.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/726&oldid=- (Version vom 31.7.2018)