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oereiaatäudi^cheu ^afeuptähea auch de.u Claude.

^. 32. Unverzollte Waaren, welche aus dem Rheine oder seinen Nebeustüffen von vereinsländischen Freiyasenplätzen nach dem Auslaude verseudet werden, uuterliegen der Absertigung unter Begleitscheiu-Eoutrole.

^. 33. Sind die Schiffe, in welchen die unter Begleitscheiu-Eoutrole abzusertigenden Waareu versendet werden, nicht verschlnßsähig eingerichtet, so tritt in der Regel Eolliverschluß und biernächst beim Ausgaugsmute die Revision der Ladung und die Abnahme des Verschlnsses ein.

Bei der Vergsahrt kann ausuahmsweise, statt des Eolliverschluffes, Persoualbegleitung bis zum Ausgaugsamte zugestaudeu werden. wenn die Ladung lediglich aus uuverzollteu Waareu besteht. Das Ausgaugsamt erledigt alsdauu den Begleitscheiu aus die Bescheiuigung der Begleitungs- beamteu , daß die Ladung uuveräudert zur Greuze gelaugt und über die- selbe ausgegaugen sei. Eiue Revisiou der Ladung sindet bei dem Greuz- ausgaugsamte nur iusoseru stau, als gegeudete Veraulassung zu einer Uutersuchung wegen Uebertretung der Zollgesetze vorliegen sollte.

Weuu ausuahmsweise statt des Eolliverschluffes Persoualbegleitung eiutritt, so dürseu Beiladungen von Gegeustäudeu des sreieu Verkehrs auch aus der Fahrt nicht stattsindeu.

^. 34. Siud die Schisse, in welchen die unter Begleitscheiu -Eon- trole abzusertigeudeu Waareu verseudet werden. verschlußfähig eiugerichtet, so tritt Verschluß derselbeu ein.

Eiue Beiladung von nicht eolliweise verschlosseueu Gegeustäudeu des sreieu Verkehrs iuuerhalb des verschließbare Raumes, in welchem sich die ausläudischeu Waareu bestudeu, ist nur unter der Bediugung zuläßig,. daß jeue ihre Eigenschaft als Gegeustäude des sreieu Verkehrs verliere, die der uuverzollteu ausläudischeu Waareu auuehmeu, und hieruach das Ersorderliche, unter Hiuweisung aus das Mauisest, im Begleitscheine bemerkt wird.

Außer dem Raumverschlusse der unverzollten Güter können Güter des sreien Verkehrs beigeladen werden, ohne daß sie ihre Eigenschast als Gegenstände des sreien Verkehrs verlieren.

Das Ansgangsamt beschrankt sich aus Reeognition und Abnahme des Verschlnsses, und erledigt hierauf hin de Begleitschein.

^. 35. Jn allen übrige Fälle der Versendnug uuverzollter Waaren vom Freihaseuplatze uach dem Auslaude, sowie in allen Fällen der Ver- seudung uuverzollter Waaren ocn anderen Hasenplätzen nach dem Auslande,

ersolgt die Absertigung nach den allgemeinen regeln der zollorduung^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/730&oldid=- (Version vom 31.7.2018)