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habeu dieselben ein Jourual zu sühreu, damit aus diesem dem Ober- inspektor und durch ihu der Eentral -Eommiffion das Material zur Erhaltung eiues gleichmäßigen Versahrens in den einzelnen Ufer- staaten und zu weiteren Beschlüssen über den Gegenstand dnrch die Rhemschifffayrts-Jnspektoren suppeditirt werden köuue.

4. Ju den unter 3.... bezeichneten Fälleu habeu die Versender, Ver- sicherer und Fertiger, in den nnter 3b. angegebenen Fällen die Sachver- ständigen und Hasen -Polizei -Behörden dem Schiffer ein schristliches aus dem Mauisest zu vermerkeudes oder demselbeu beifügendes Zengniß zu ertheileu, welches die aus das Verdeck zu ladenden Gegenstände und die Höhe, bis zu welcher solche dort geladen werden dürsen, so wie die Gründe für die gestattete Ansnayme (vorstehend zu 3b.) bezeichuet. Dieses Zengniß mnß der Schiffer jedem Hafeu- Polizei- und jedem Rheinzollbeamten auf desseu Verlangen, behnfs seiner Legitimation, bei Vermeidung einer Poll- zeistrase vorzeigen.

5. Jede Verletzung oder Nichtachtung der vorstehend, sowohl hin- sichtlich der Gegenstände, welche nur aus das Verdeck geladen werden .dür- fen, und hinsichtlich der Bedingungen, unter denen dies zuläßig ist, als auch hiusichtlich der zulässigen Höhe der Oberlast ertheilten Vorschristen wird, abgesehen von der zu 4 erwähnten Polizeistrase wegen Nichtvorzeigung des erhaltenen Zengnisses nach Artikel 64 der Ryeinschiffsahrtsaete mit einer Geldbnße von 100 bis 300 Franken geahndet. Anch wird dem Schiffer in den vorangegebenen Fällen dnrch die betreffenden Polizei- und Rheinzoll-Erhebungsbeamten die Weiterreise bis znr Herstellung des durch Sachverständige oder durch die Haseupolizei zu bestimmenden vorschrists- mäßigen Znstandes nntersagt.

6. Die Polizei- und Rheinzoll-Erhebungsbeamten sind verpachtet, die Besolgung der gegeuwärtigen Vorschristeu strenge zu überwachen.

Die gegeuwärtigen Vorschristeu treteu, so weit sie nicht bereits be- steheu, vom 1. Jauuar 1844 ab in Wirksamkeit.

.nwts- und Juuutgen^-B.an für die ^fakz don 1843. Nr. ^5. S. 577-579.

2^. Wafferzounachläffe für Gegenstände des freien Verkehrs betr. Jm Namen Setner Majestät des Königs.

Znr Herbeisührung eines gleichseitlichen Versahrens beim Vollznge der vertragsmäßigen Bestimmungen, wegen gegenseitiger Begünstigung der Gegenstände des sreien Verkehrs in den Schiffsahrts -Abgaben sind nnter den betreffenden Vereinsstaaten solgende nähere Verabredungen getroffen worden :

1. Zn den notorisch anßerdentschen Erzenguiffeu, welche von einer

Besreiung von den Schiffsahrts -Abgabeu auf dem Rheine und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/739&oldid=- (Version vom 31.7.2018)