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3^. Die Verhandlungen der Rheinschiffsahrts - Commission wegen ^ Beschwerde der Segelschiffer betreffend.

Staatsministerial^Bekanntmachung.

Nach genommener Kenntniß der bisherigen Erhebungen und Ver- handlungen über die bei der Rheinschiffsahrt vorgekommenen Differenzen ^der Segelsihiffer gegen die Dampsschisffahrt und nach näherer Erwägung der von den ersteren erhobenen Beschwerden genehmigen Seine Königliche Majestät die von der Rheinschifffahrts-Eommission im XXIX. Protokolle ihrer vorjahrigen .Sitzung vom 9. und 13. Dezember v. J. niedergelegt ten Beschlüße dahin lantend:

1. Daß bei der Zollbehandlung und jeder sonstigen Abferugung, so wie hinsichtlich der Oeffnung der Schiffbrücken den Segelschiffen jede den Umständen nach zuläßige Erleichternd zu gewähreu sei, und daß dieselben, so weit dies der Natur der Umstände gemäß znläßig erscheint, in den gedachten Beziehungen der Dampsschiffsahrt völlig gleichgestellt werden sollen.

Das Hanptzollamt und das Oetroi-Amt zu nenbnrg, sowie die betreffenden Rheinbrücken-Verwaltungen sind hiernach zum geeigneten Vollznge anznweisen.

2. Den Segelschiffen soll einstweilen und bis zum Ersolge allgemeiner Anordnungen in den gedachten Beziehungen vorzngsweise vor den Dampsschiffbesitzern,

a) die vollständige Freiheit von der Brückendnrchlaßgebühr an den Rheinbrücken,

b) die Ermäßigung der Rekognitionsgebühr bis znr Hälste zn- gestanden werden.

Diese Begünstigung zu a und b soll jedoch nur für die nach- stehend bezeichneten Segelschiffe eintreten, nämlich

aa) für solche Segelschiffe, welche erweislich ganz oder znr Hälste im Eigenthnm eines patentisirten Schiffspatrons oder Schiffers stehen und von diesem persönlich oder in einem besonders nach^- znweisenden Verhinderungssalle von einem andern patentisirten Schiffer oder Satzschiffer gefübrt, oder

bb) für solche Segelschiffe, welche^anz oder mindestens znr Hälste Eigenthnm der Wittwen oder der minderjährigen Erben eines patentisirten Schiffspatrons oder Schiffers sind, und deren Füh^ rung dnrch einen patentisirten Schiffer oder Satzschiffer erfolgt. Ob die Segelschiffe sich der Segel oder Pserde bedienen oder mit dem Strome treiben oder geschleppt werden, begründet

keinen Unterschied. ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/756&oldid=- (Version vom 31.7.2018)