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sosern es ohne offenbare Gesahr für dieselben oder für die angehäng- ten Güterschiffe geschehen kann, mit verminderter Krast vorbeisahren, salls aber sonst für jene Fahrzenge Gesahr entstände, zeitig stdpsen. 2. Die Führer der vorstehend zu 1 genannten kleinen Fahrzenge dürfen den Gang der Dampfschiffe nicht dnrch vermeidliche Annäherung stören e dieselben müssen vielmehr aus dem Fahrwege (Kurs) des Dampfschiffes sich entsernen.

Art. 11.

3. .fahren der Schilfe dnrch ^chistorn.üen und liei .^al^en.

1. Alle Schiffssührer stnd znr Besolgung der für Schiffsbrücken und Fähren ertheilten besondern Vorschristen verpachtet.

2. Die Führer von stiegenden Brücken und Gierpouten müssen den in der Fahrt begriffenen Damps- und Segelschiffen answeichen, und zwar den D.rmpsschiffen nach demjenigen User, an welchem die Brücken oder Ponten znr Nachtzeit ihren Landungsplatz haben.

Die stiegende Ponte zu Kaiserswerth mnß, wenn sich daselbst Dampsschleppzüge oder Segelschiffe bei kleinem Wasser begegnen, so lange in der Mitte des Stromes halten, bis die Schleppzüge oder Segelschiffe vorbeigesahren stnd.

3. Solchen Schiffen, welche von Stellen ober- oder unterhalb einer stiegenden Brücke oder Gierponte abfahren (ablegen), müssen die Führer der letztern den Weg srei machen, und zwar den Damps- schiffen aus das im Art. 5. vorgeschriebene Zeichen, den Segelschiffen aus Anrnsen oder Anshiffen einer rothen Flagge.

4. Die Dampfschiffe dürsen, sosern nicht die volle Maschinenkrast zu deren sicheren Stenerung dnrch die Schiffbrücke ersorderlich iste dnrch eine solche nur mit verminderter Kraft fahren.

5. Znr Nachtzeit mnß der Schiffsführer die Absicht, dnrch die Brücke zu fahren, mittelst eines Böllerschnffes zu erkennen geben, und, bis die Signal -Laternen auf der Brücke angezogen stnd, vor derselben warten.

Art. 12.

4. Inhalten der Danlp^chi^e znr ^er^onen^e^roernn^. ^

1) Soll ein Personen-Dampsschiff an eine Landungsbrücke ansahren, so . ist vorher mit der Glocke zu länten. Soll dasselbe an einer Nachen- station anhalten, so ist das Zeichen bei Tage dnrch Anshiffen einer Flagge, bei Nacht dnrch Anshiffen einer hellbrennenden Laterne mit weißem Glase zu geben. Gleicher Zeichen hat der Nachensührer, welcher an das Dampsschiff ansahren wiu, sich zu bedienen. 2^ Bei Annäherung eines Nachen^ müssen die 9..äder des Dampsschiffes

so zeitig still gestellt und bei der Absahrt desselben so spät wieder in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/764&oldid=- (Version vom 31.7.2018)