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Patents, sondern auch alljährlich im Mouat März von einer durch die

^audeommissariate der drei an den Rhein grenzenden Bezirke Germers- heun, Speier und Fraukeuthal in gleicher Weife, wie die im Art. 111. erwähute Prüsungs-Eommission, zu bildenden Untersuchungs-Eommission in Beziehung aus ihre Ladungssähigkeit, Eiurichtung und .Tauglichkeit zu dem Zwecke, für welchen sie bestimmt sind, nntersncht werden. Dem Be- sitzer des Fahrzeuges ist hierüber im Falle eines besriedigenden Unter- sitchungs- Ergebnisses jedesmal von der Eommission ein Zengniß anszn-

stellen, in welchem das betreffende Fahrzeng, dessen Ladungssähigkeit und

Bestimmung genan zu bezeichnen sind, und welches von dem Besitzer des letzteren auf Verlangen stets vorgezeigt werden mnß.

Zngleich haben die genannten Untersnchungs-Eommissionen sorgsältig darüber zu wachen, daß an jedem Fahrzenge eine nach ihrem psiichtmäßi- gen Ermessen sestznsetzende leicht bemerkbare Linie, dnrch welche die tiefste zulässige Einsenkung bestimmt wird, angebracht und erhalten werde.

Unsere Bezirks- Jngenienrs und Ban-Eondnetenrs sind beanstragt, gelegentlich ihrer Dienstreisen in die Rheinorte die Einhaltung dieser Be-^ ^inunung mit zu überwachen.

Art. V. Die Kleinschiffer sind verbnnden, bei Annahme der znr Beihülse nöthigen Fnhrlente nur solche zu wählen, welche dem Schiffer- geschäfte gewachsen, der Oertlichkeiten knndig, auch tren und znverlässig ßnd. Allenfallsigen Weisungen der vorgesetzten Polizeibehörde znr Ent- fernung der znr Beihülse gebranchten Fuhrleute haben sie angenblicklich Folge zu leisten.

Art. VI. Die Kleinschiffer, welche in ihre Fahrzenge eine Ladung

einnehmen, wobei die nach Art. IV. Abs. 2. bezeichnete Linie überschritte .oird, serner jene, welche sich schadhafter oder nicht gehörig abgerüsteter oder solcher Fahrzenge bedienen, welche der im Art. IV. Abs. 1. vorge- schriebenen 11ntersnchnug eutweder im laufeudeu Jahre noch nicht uuter- werfen oder bei derselbe nicht tauglich besuude wordeu sind, sowie auch wenige, welche Trausporte übernehme, die der große oder Haudels- schiffsahrt augehöre, endlich überhanpt diejenige, welche ihre Pateute in irged einer Weise mißbranchen und den Bestimmungen der gegen- tdärhge Verorduung zuwider handeln, verfalle in eine Geldstrafe von 2^6 fl. und habeu im Wiederholungsfalle die Zurückuahme der Pateute nt gewärtigen.

Art. VII. Uufere mit Verwaltung der Polizei beauftragte Be- ^nnen, sowie die betreffeuden Gemeindebehörden sind mit Ueberwachung dieser Bestimmungen beanstragt. Sie haben alle an sie gelangenden Beschwerden geeignet zu würdige und für deren nnverzögerte Abstellung

ltach Maaßgabe der bestehenden Eompetenz-Vorschristen Sorge zu tragen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/785&oldid=- (Version vom 31.7.2018)