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Entfernung aus dem Dienste vollständig hinp.eggesallen sind, oder die allen.- falls in der betreffenden Versügtrng abgedrückte Zeitstist abgelansen ist.

Art^ XVIlI. Znr Wahrung der östentlichen Sicherheit auf der Donan verpflichten fich die Regierungen der Userlänoer, alle geeigneten Maßregeln zu treffen, um durch vorlänsige Proben eonftatiren zu lasten,. daß die Maschinen und Dampfkessel aller Dampfboote, welchen sie die zum Betriebe der Flnßschifffahrt erforderlichen Legitimationen gewähren die ansuchenden Garantieen gegen jede Gefahr darbieten und mit allem Nachdrucke dasür zu sorgen, daß die befagten Maschinen und Dampfkessel, sowie das übrige Znbehör jederzeit in gntem Znstande erhalten, ingleichen, daß nur folche Schisssführer, Maschinisten und Schissslente zum Dienste aus diesen Dampfschiffen zngelaffen werden, welche alle znr Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen.

Nebst dem dnrch den Art. XIV. vorgezeichneten Schiffspatente ^ mnß jedes Dampfboot mit einem die Resnuate der ftattgehabten Kesselprobe enthaltenden Eertisicate verleben und auf der Maschine das Sicherheus- ventil und die Hebel, wenn letztere vorhanden sind, dnrch einen eingeschla- genen Stempel sichtbar und dentlich bezeichnet sein.

Anßerdem behält sich jede Regierung hinsichtlich aller und namentlich der zum Personentransporte verwendeten Dampfboote die allenfalls nöthige Eontrole znr Erreichung der össentlichen Sicherheit vor. Hiebet fou jedoch jede nnnöthige Belästigung des Schiffsverkehrs sorgfältig vermieden und kein Dampfschiss, welches einem andern Lande angehört, ftrenger behandelt werden, als die einheimischen Dampfboote.

Art. X1X. Es soll auf der Ddnan keine Gebühr, welche einzig und allein auf dieThatfache der Beschissung des Flnßes gründet, noch irgend eine Abgabe von den Waaren erhoben werden, die fich am Bord der Schisse besinden. Demznfolge werden sämmtliche bisher bestehenden Gebühren und Abgaben dieser Art, sie mögen was immer für einen Namen, und sie mögen im Besttze des Staates, der Gemeinden, Eorpora- uonen oder Privaten .sich befinden, hiermit gänzlich .anfhören.

Anch sollen künftig auf diesem Strome keine andern Gebühren oder Abgaben eingehoben werden, anßer welche dnrch die Bestimmungen der gegenwärtigen Schifffahrts-Aete ansdrücklich vorgesehen find.

Art. XX. Unter den dnrch den vorhergehenden Arukel ansgehobenen Abgaben find nicht begriffen:

a) die eigentlichen Ein-, Ans- und Dnrchgangs-Abgaben, welche nach Maßgabe ^der allgemeinen Zollgesetze oder der getroffenen traktat- mäßigen Bestimmungen zu entrichten sind. Sollte jedoch eine Waare den ganzen Weg dnrch das Zollgebiet nur aus der Waffetstraffe zn-

rücklegen, so ist sie vom Dnrchgangszolle steie

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 376. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/820&oldid=- (Version vom 31.7.2018)