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10. Bevor ein Dampsschiff zum Trausportgeschäste verwendet werdet. kann, ist die Tragsähigkeit des Schisses zu ermitteln, der Schiffs- körper in Bezng aus Tüchtigkeit und Sicherheit durch die einschlägige Distriktspolizei- Behörde einer technischen Besichtige ^ - und die Ma- schinen-Einrichtung nach der in Betreff der Sicherheitsmaaßregelu bei Dampstesselu besteheudeu köuiglicheu Verorduung vom 9. September 1852 (Regierungsblau S. 1073) einer Uutersuchung und Probe zu uuterstelleu.

Sind Schiffskörper und Maschine ihrer Bestimmung entsprechend und volle Sicherheit gewährend besnnden wordeu, dauu wird von der betreffenden Distriktspolizei -Behörde des Staudortes für jedes eiuzelue Schiff das Schiffspatent uach dem vorgedachteu Muster 1 ertheilt und uach der Besiimmung ^. 3 .veiter versahreu.

^. 11. Jedes aus der Douau sahreude Dampsboot mnß nnter der verantwortlichen Leite eines eigenen Führers (Schiffseapitäns) stehen, der mit einem aus diese Schiffsgattung lantenden Schisserpatente ver-

sehen ist.

Die Ausstelle des Schifferpateutes für die Führung von Dampf- schiffeu steht jeder köuigl. Kreisregierung, Kammer des Juueru, zu, deren Bezirk von der Douaü berührt oder durchzogen wird. Die Bewerber um ein solches Schisserpateut haben ihr Gesnch bei einer derselben einzureichen und außer den im ^. 3 lit. a. b und c bezeichneten Ersorderuissen sich über die hierzu ersorderlicheu Keuutuisse, praktische Fertigkeit und nöthigen Eigenschaften anszuweiseu.

.^. 12. Siud diese Nachweisungen vollständig geliesert, so wird die Prüsung des Bewerbers durch eine von der Kreisregierung, Kammer des Juueru, eruauute Eommissiou, zu welcher zwei er^ahreue und schon mit dem Schifferpateute zur Führung von Dampfbooteu verseheue Schiffsführer oder Eapitäue beizuzieheu sind, vorgeuommeu und bei entsprecheudem Prüsungserfolge dem ^Bewerber von der. gedachte Kreisstelle das Schiffer- pateut uach dem im ^. ^bezeichnete Muster ausgefertigt.

^. 13. Die bereits in Verweudung steheudeu uüd erprobte Eapi- taue der schou bisher aus der Douau sahreude bayerischen Dampsboote werden von der obigen Prüsung dispeusirt und sind bei denr Vorhaudeu- sein der übrige Ersorderuisse auch ohne dieselbe mit dem ^chifferpateute zur Führung von Dampsboote zu versehe.

IIL schnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

^. 14. Weuu der Bewerber um ein Schiffer^ oder Flößer -Pateut

die ersorderliche Keuutuiß des Fahrwassers und Vesähigung nur für eine ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 394. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/838&oldid=- (Version vom 31.7.2018)