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Zoll- und Strasbesummungen. und die erwähute Vorschrfft zeichnet die Bedingungen vor, gegen deren Beobachte ein abgekürztes Zollversahreu für solche Seudungen stausinden darf.

Diese Vorschrfft hat außer Wirksamkeit zu treten und es wird feft- gefetzt, daß die Schiffe, welche außerhalb des österr- Zollgebietes nur mu solchen Waareu beladeu wurdeu, die ausschließend dazu bestimmt sind, auf der die Grenze zwischen Oesterreich und der Türkei bildenden Donansirecke zwischen Orsova und Semlin^vhne Abladnug auf dem ösierr. User, uach Belgrad oder eiuem ^andern am türkischen User der Donan oder Save gelegenen Orte gebracht zu werden, ohne Unterschied, ob die Fahrt längs des linken österr. oder längs des rechten Users stattstndet, bei Beorderung mittels Dampskrast in keiuem Falle, souderu nur bei der Förderung durch Schiffzüge, wenn das Schiff mit Benützung des österr. Leinpsades (Trep- pelweges), also vom ösierr. User aus stromanswärts gezogen wird, dem österr. Zollversahren der Güteranweisung zu nuterzieheu sind.

Es versteht sich jedoch von selbst, daß die deur Anweisungsversahren nicht unterzogenen Schiffe auf keinen Fall an dem österr. Ufer landen, ^und Waaren auf demselben anslaben oder in Ladung nehmen dürfen, anßer an solchen Orten, wo die znr vorschristsmäßigen Vollziehung des Zollversahrens (nnd rücksichtlich in pestgesährlichen Zeiten der Sanuäts- Amtshandlungen) bestimmten Anstauen vorhanden sind.

Jm Falle der dnrch die zwingende Uebermacht eines znsälligen Er- eigniffes veranlagen Landung außer solchen Orteu ist sich uach den Be- stimmungen des Artikels XXV der Douauschiffsahrtsakte zu halteu.

^. 4. Zu Arukel XXV. Uuter den Steuerbeamten welchen im Falle der durch uuwiderstehlicheu Zwang eiues zusälligen Ereignisses veranlaßten Landung die Anzeige zu erstatten ist, sind die Beamten oder Angestellten des nächsten Zollamtes oder der nächsten Finanzwach - Abtheilung zu verstehen.

^. 5. Zn Art. XXVI. Schon jetzt bestehen ln Oesterreich in den an der Donan gelegenen mit Hanptzollämtern 1. oder 2. Klasse versehenen Orten (Engelhartszell, Linz, Stein, Wien, Preßbnrg, Raab, Pest, Neusatz, Semliu und Orsova) sreie Niederlagen "wo die nach ihrer Beschaffenheit hiezn geeigneten Waareu aller Nationen für kürzere .^der längere ^eit unter zollamtlicher Anfsicht in Magazinen eingelagert werden können" Gegen Entrichtung des festgesetzten Lagerzinses können unverzollte aus- läudische Waareu mit dem Vorbehalte der Wnyl^ dieselben für den inlan- dischen Verbranch zu bestimmen ^ und zu diefen1 ^w^kc feinem ^eu zu verzollen oder wieder ln^ ^bknnv zu senden^ u1 den Magazinen der genannten Hanptzollamter nync Veschrnnkung nnf einen bestimmten ^eit^

ranm eingelagert, und fnf^n d^ Weitertransport auf dem Donaustrom

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 404. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/848&oldid=- (Version vom 31.7.2018)