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denen sich die respektiven Versender an dem betreffenden Uferplatze zu einzelnen Schiffern oder Schiffsahrtsgesellschasteu befinden könnten. nicht verweigert werden kann.

Art. 5. Die von Seite ihrer Landesobrigkeit znr Ausübung der Schifffahrt berechugten Schiffer oder Schiffahrtgesellschaften sind gegen^ feuig ohne Anforderung von Gebühren für die Ausübung des Schiffer^ gewerbes (Evneesstons-Patent^Gebühren, Gewerbstener) in den Häfen oder Landungsplätzen des andern Theils znznlassen.

Art. 6. Waage-, Krahnen- nno Niederlag-Gebühren und Leistungen für Anstalten oder deren Personal, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen gegenseitig nur bei Benützung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, auch von jedem Theile von den Angehörigen des andern Theiles aus völlig gleiche Weise wie von den eigenen Angehörigen erhoben werden.

Findet der Gebranch einer Waage oder Krahnen - Einrichtung nur zum Behnse einer zollamtlichen Eontrole Stau, so trut eine Gebühren- Erhebung bei schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.

Art. 7. Die eontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Feststellung einer gemeinschaftlichen übereinstimmenden Schifffahrts- nnb Hasenordnung aus dem Bodensee und aus dem Rheine bis Schaffhanseu einschließlich,. dnrch den Zusammentritt von Eommissarien emgeleuet werde.

Art. 8. Die gegenwärtige Uebereinknnst ist vorlänfig aus sechs Jahre abgeschlossen. mit der Bestimmung, daß, wenn nicht ein Jahr vor Ablanf dieser Frist von einer oder der andern Seite eine Anskündigung stattstndet, dieselbe für so lange als stillschweigend verlängert angenommen sein soll, als nicht eine Anskündigung ersolgt, in welchem Falle dann die Gültigkeit der Uebereinknnst nach einem Jahre, vom Kündigungstage an gerechnet, erlischt.

Art. 9. Die Ratisieation dieser Uebereinknnst ist von beiden Theilen vorbehalten.

Die Ratisteations-Urknnden sollen längstens innerhalb drei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung durch die Speeialbevollmächtigten an ge- rechnet, ausgewechselt werden. ^

Demnach haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Ur- kunde eigenhändig nnterzeichnet und derselben ihre Siegel beigesetzt.

So geschehen Bern den zweiten Mai Ein tansend acht hnnvert sünszig nnb drei.

Der kgl. bayr. Bevollmächtigte: Der eidgenöss. Bevollmächtigte: (L. S.) Ferd. Frhr. v. Verger. (L. S.) F. Frey-Herrosee. Nach stattgehabter Ratisieation pnblizirt mittelst Ministerin- Bekannt- machung vom 29. Angnst 1853.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1853. Nr. 40. S. 1.137^1144.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 419. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/863&oldid=- (Version vom 31.7.2018)