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S. 987 u. s.) gegebeueu allerhöchsten Befummungen, souach in mit starker Leinwand ausgeuebteu, festeu und wohlverreisteu hölzerueu Fässern und Kisten zu geschehen, aus welchen anßen mit schwarzer Oelsarbe das Wort Arsenik (Gist) in leserlichen Bnchstaben angebracht ist.

Mit andern Gütern dürsen in dasselbe Fahrzeng nur kleinere Onan- tuäten und dann nur in der von dem Haseu-Eommiffär augeordneten Absonderung und jedeusalls eutserut von allen mittelbar oder nnmittelbar als Nahrungsmiuel dieueudeu Gegeustäudeu verpackt werden.

Hiusichtlich der ätzeudeu und leicht entzündlichen auderu Stoffe, als Schwesel, Salpeter, Salz- und Schweselsäure, Zündhölzchen n. s. w. hat der Hasen-Eommissär zu bestimmen, ob sie in besondern Fahrzengen oder um andern Gütern, jedoch von diesen jedensalls abgesondert, zu verladen seien.

1^. 13. Jeder Führer eines sremden Fahrzenges ist besngt, das Ein- nnb Ansladen desselben entweder selbst oder dnrch seine Schiffs- mannschalt besorgen zu lassen. Will oder kann er dieses nicht, oder nicht in der ersorderlichen Ze1t bewerkstelligen , so mnß er sich hierzn der ans- gestellten Lader bedienen, denen sowohl für das Laden, als für das Ans- laden zwei Psennige für den Zollzentner zu bezahlen sind.

Jnlätrdfsche Segelschiffer können das Ein- und Ansladeu der Schisse nne bisher besorgen

Gleiche Besugniß steht der Liudauer Dampsboot-Aktiengesellschast und den Eigeuthümeru sremder Dampsschiffe zu, mit welchen dle genannte Gesellschaft in genehmigter Verbindung steht.

1^. 14. Bei dunkler Morgeu-, Abend- und Nachtzeit mnß der Hasen und die Einsahrt desselben beleuchtet, die Laterue ^us dem Leuchtturme angezündet und wenn nebliche Witterung eintritt, die Glocke aus ^euauntem Thnrme in kleiuen Jntervallen angezogen werden.

^. 15. Um Schiffen, die in Gesahr gerathen oder wegen stürmischer Wiuerung die Einsahrt in den Hasen versehlen, zu Hille zu kommen, ntnß stets ein mit allen nöthigen Reanisiten verlehenes Rnderschiff in Bereitschaft sein.

1^. 16. Jeder im Hasen anwesende Schiffer, sowie seine Mannschast, ist verpflichtet, den in Gesahr sich besinnenden Schiffern zu Hilse zu eilen und zu diesem Zwecke der Anfforderung des kgl. Hafen Eommissärs Folge zu leisten.

1^. 1^7. Alle in dem Hasen von Lindan anwesenden Schiffe müssen sorgsälug an die Psähle und Ringe besestigt werden, und jene, so sich anßer dem Hasen an dem anstoßenden User besinden, sowie Nachen und alle Arten von Fahrzengen, sind während der Nachtzeit nnter Schloß und

Siegel zu halten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 425. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/869&oldid=- (Version vom 31.7.2018)