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im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten derselben in sich fassen.

Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungs-Verträge wird in einer mit dem Inhalt dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise erstrebt werden.

Art. XI. Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß keine Anwendung.

Reg.-Bl. f d. Königr. Bayern f. d. J. 1854. Nr. 13. S. 209-216.

8. Bekanntmachung. Die Erweiterung der zwischen Bayern und Frankreich im Jahre 1846 abgeschlossenen Convention über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern betreffend.

Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich französischen Regierung eine Uebereinkunft über die Erweiterung des Auslieferungs-Vertrages vom Jahre 1846 abgeschlossen worden ist, und die gegenseitige Auswechselung der hierüber ausgefertigten Ministerial-Erklärungen unterm 25. Juli l. Js. dahier stattgefunden hat, so wird diese Uebereinkunft nachstehend ihrem ganzen Inhalte nach zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtnng öffentlich bekannt gemacht. München, den 30. Juli 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Freiherr von der Pfordten.
Ministerial-Erklärung.

Die königlich bayerische und die kaiserlich französische Regierung haben sich im Interesse erhöhter Rechtssicherheit dahin geeinigt, unter die Verbrechen. wegen welcher nach dem Staatsvertrage vom 5. Juni 1846 die Auslieferung gegenseitig zugestanden ist, weiter anzunehmen:

1) alle auch ohne Gewalttätigkeit verübten, vollzogenen oder versuchten Angriffe auf die Schamhaftigkeit eines Kindes unter 11 Jahren ohne Unterschied des Geschlechtes.

2) Das Verbrechen der Unterschlagung, in so ferne die Thathandlung von solchen Umständen begleitet war, welche ihr nach der Gesetzgebung beider Länder das Merkmal eines Verbrechens ausdrücken.

Zur Urkunde dessen wurde gegenwärtige Erklärung durch den königlich bayerischen Staatsminister des königlichen Hauses und des Aeußern ausgefertigt, und gegen eine gleichlautende Erklärung des kaiserlich französischen Ministeriums ausgetauscht - Hierbei wurde bestimmt, daß die

in denselben enthaltenen Artikel die nämliche Kraft und Gültigkeit behaupten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 88. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/88&oldid=- (Version vom 16.12.2016)