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die Wahrscheinlichkeit eiues solchen Erfolges, dann ist von Ein- leitung der Uutersuchung zu abstrahiren, und der Fall in Beziehung aus den Gefällepnnkt nach der Vorschrfft unter lit. b der Verein- bare zu behaudelu. ke Weuu sich bei der Revision von Schiffsladungen, deren Verschluß verletzt wordeu, Abweichungen von der Deuaratiou ergeben, hin- sichtlich welcher eine Untersuchung wegen Vertausche von Waaren oder eigeumächtiger Versügung über solche nicht einzuleiten ist, so ist der Fall in Beziehung auf die strafrechtlichen Folgen der unrichtigen Deklaration, ganz so zu behandeln, wie er behandeu werden.müßte, wenn eine Verschlnßverletzrmg nicht ftattgefundeu

hätte.

l. Uuabhängig von den Folgen in Bezng auf den Gefä^epunkt solleu uach der Vereinbarung die Verletzeea de1^ Schisssverschlußes^ welche ohne Verbindung mit andern, höher zu bestrafenden Ver- gehen stattgesnnden haben, wenn nicht nachgewiesen werden.kann, daß sie durch Zusall entstanden, mit Orduungsstrafen bis zu 100 Reichsthaler (1.^5 Fl.) geahndet werden.

Wenn wegen anderer Znwiderhandlungen blos eine Orbnungs- strase zu erkennen ist, so kann diese und die Ordn.ung^si^ffe wege1^ der Verschlnßverletzung in einer das Marimnm von 100 Reichs- thalern (1^5 Fl.) nicht übersteigenden Samme zngleich ansgespro- chen oder auch für jedes Vergehen .eine besondere Ordnungsstrafe

angesetzt werden-

Die Zollbehörden müssen bei Veranlassung der Ordnungs- strafen wegen der Verschlnßverletzungen den Zweck derselben gehörig im Ange haben. Sie dürsen ebensowenig durch uuzeitige Nach- sicht Unterschleife, Nachläßigkeiten oder Sorglosigkeiten der Schiffer besördern, als dnrch übermäßige Strenge in Fälleu, welche eine milde Beurtheilung zulaffeu, der wüuscheuswerthen allgemeinen

Einrichte der Schiffe zum Verschluß eutgegen wirken.

12. Zu ^. 14 der Vereiubarung.

Wenn an der Greuze aus Grnud eiues Duplikats des Mauifestes ein Begleitscheiu ertheilt wordeu ist, so hat das Hanptamt im Beftun- mungsorte von diesem, dem Begleitschein angestempelten Duplikate des Manisestes beglaubigte Abschrift zu nehmen und letztere, indem es jenes znrückbehält, bei Riicksendung des Begleitscheines an das Grenzzollamt gelangen zu lassen, um bei letzterem als Beleg des Registers zu dienen.

13. Zu ^ 1^ der Vereiubarung.

Die Bestimmung im zweiten Satze dieses Paragraphen hat den Zweck,

den Hanptämtern in den Bestimmungsnrten ein Miuel in die Hand zu

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 440. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/884&oldid=- (Version vom 31.7.2018)