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15. Zu 20 der Vereinbarung.

^ Die Hauptämter in Zwischeuorten, bei welchen Unrichtigkeiten in der ursprünglichen Deklaration entdeckt werden, haben bei Feststellung des Thatbestandes und bei den weitern Vorkehrungen znr Sicherung des Jnteresses der Zollverwaltung ein möglichst abgekürztes Verfahren ein- znhalten und darans Bedacht zu nehmen, daß die betreffenden Waaren und die ausgenommenen Verhandlungen, sobald nur immer thnnlich, an das znr weitern Behandlung der Sache kompetente Amt des Bestim- nnmgsortes gelangen.

16. Zn ^. 23 der Vereinbarung.

Sind die aus Deklarationsscheine ansgehenden Waaren bei einem Hanptamte im Jnnern nnter Eolliverschlnß genommen worden, so mnß die Reeognuion des Verschlnsses aus dem Schiffe selbst mit möglichster Beschlennigung und nnter Beachtung der Jnsirnktionspnnkte snb Nro. 20 vorgeuommeu werden.

17. Zn ^. 24 der Vereinbarung.

Als ein erheblicher,. die Absertigung bei dem Grenz -Eingangsamte ausschließender Ansenthalt soll, bei dem Eingange auf dem Oberrheine derjenige angesehen werden, welcher die Daner eines halben Tages tiber^ schreiten würde.

18. Zn ^. 24 Nr. 2b der Vereinbarung. Jn Fällen, wo eine von dem Grenzeingangsamte am Oberrhein unter Schiffsbegleitung abgelassene Ladung von Deklarationsschein-Giitern nach mehreren Freiyasenplätzen bestimmt ist, tritt die nnter Nr. 14 Ziff. 7 dieser Ansschreibung zu ^. 19 Nr. 2 der Vereinbarung vorbehaltene Ansnahme ebenfalls ein.

19. Zn ^. 25 der Vereinbarung.

Wenn der Eingang einer solchen gemischten Ladung aus dem Ober- rhein stattfindet, kommt die vorstehende Ansnahme ebenfalls in Anwendung.

20. Zn ^. 23 der Vereinbarung.

Zn diesem ^. ist Folgendes als Jnstrnktion vereinbart worden und zu beachten:

n. Wenn die von einem Freihasenplatze ansgehenden nnverzollten Waaren von dem Hanptamte im Versendungsorte nach den allge^. meinen Vorschristen aus Begleitschein und nnter Eolliverschlnß abgesertigt worden sind, so läßt das Hanptamt an der Grenze die Ansgangsbehandlung nach den allgemeinen Regeln eintreten.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 443. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/887&oldid=- (Version vom 31.7.2018)