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Beamten, daß die Ladung unverändert zur Grenze gelangt und über dieselbe ansgegangen seid den Begleitschein. Eine weiter gehende Ansgaugs- Revision tritt beim Ausgangsamte nur ein, wenn dringende Veranlassung zu einer Untersnchung wegen Ueber^ tretung der Zollgesetze vorliegen sollte.

0. So weit bisher bei dem Ausgange nnverzollter Waaren aus dem Oberrhein auch für Ladungen, welche nicht lediglich in nnverzoll- ten Waaren bestehen, die Personalbegleitung staugefnnden hat, kann dieselbe als Ausnahme von der im letzten Alinea des ^. 33 der Vereinbarung getroffenen Bestimmung noch für die Daner der .Jahre 1842 und 1843 zugelassen werden, unter den Bedingungen.

^ welche m dem ^. 34 der Vereinbarung für den Fall vorgeschrie- den sind, wenn Gegenstände des sreien Verkehrs innerhalb des verschließbaren Raumes der für den Ansgang unter Gesammtver- schluß abgesertigten Schiffsladungen beigeladen werden und nnter Berücksichtigung der vorstehend unter lit. b gegebenen Vorschristen.

Dieses ist jedoch nur im Falle des wirklichen Bedürsnisses stauhast und es ist eisrigst das Bestreben dahin zu richten, daß schon vom nächsten Jahre an Ansnahmen von den in der Verein- barung und dieser Versügung für den Waarenansgang sestgesetzten Abfertigungsregeln möglichst vermieden werden.

21. Zn ^. 34 der Vereinbarung.

1. Wenn Schiffsladungen, welche nnter Schiffsverschlnß zum Aus- gauge abgefertigt werden, in hoch belegten Gegenständen bestehen, und das Hanptamt im Verfendungsorte Veranlaffung hat, in die Solidität des Schisssführers Zweifel zu fetzen, so kann dasfelbe auch noch Personal^ gleitung neben dem Schiffsverschlnffe eintreten lassen.

2. Dnrch die im ^. 34 der Vereinbarung enthaltene Bestimmung, wornach Gegenstände des freien Verkehrs, im Falle ihrer Beiladung inner- halb des verschließbaren Raumes, in welchem sich die ausländischen Waa^ ren bestnden, ihre Eigenschaft als Gegenstände des freien Verkehrs ver- lieren, sollen die vertragsmäßigen Bestimmungen wegen Begünstigung der Gegenstände des freien Verkehrs in den Schifffahrtsabgaben nicht alterirt werden. Solche Gegenstände stnd vielmehr, ohne Rückficht auf die im ^. 34 der Vereinbarung ausgedrückte Bediugung der Beiladung, in Bezug auf die Schifffahrtsabgabe auch in jeuem Falle als Gegenstände des freien Verkehrs zu behaudeln.

22. Zum Abschnitt V der Vereinbarung. Damit nicht nnter den in das Ansland geyenden Ladungen von Gegenständen des sreien Verkehrs ansgangszollpstichti^e Artikel mit Um- . gehung des Ansgangszolles ansgesührt werden,. werden die Landzoll- und

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 445. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/889&oldid=- (Version vom 31.7.2018)