Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/898

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


878

.^. Es ist nicht gestattet, in diesen abgesonderten Räumen der Freihasen andere unverzollte Waaren oder Gegenstände des freien Ver- kehrs, neben den unwiderrusiicheu Transitgütern^ niederzulegen.

^. 33. Sollte ein Niederlage -Schein verloren gehen, so mnß der be- treffende Niederleger dem Amte davon Nachricht geben und Amortisation des Niederlage^Scheins erwirken. Nachdem das Amortisations^Erkenntuiß er- gangen und dessen Rechtskrast bescheinigt ist, wird im Niederlage-Register das Nöthige vermerkt, ein Dnplikat des Niederlage -Scheins ausgefertigt und darin die erste Aussertigung für ungiltig erklärt. - Meldet sich nach erfolgter Benachrichtigung des Amtes von dem Verlust eiues Niederlage- Scheins und von der Amortisation ^des letzteren, ein dritter Besitzer dieses Scheines, so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die niedergelegte Waare zu versügen hat. Jn der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter des Eigentümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung und Beanssichtigung der Waare zu sorgen hat. Hierbei treteu so weit uöthig die Vorschristen der ^. 21 und 35 em.

^. 34. Das Lagergeld wird überall von dem bei der Einlagerung der Waaren ermittelten Bruttogewichte erhoben.

^. 35. Die znr Niederlage gebrachten Waaren dürsen, nach ^. 60 der Zollordnung, ohne besondere Ermächtigung nicht über 2 Jahre lagern. Es tritt daher nach Ablans der in jedem Niederlage-Schein besonders ansgedrück- ten Lagersrisi, bei deren Fortsetzung auch die in andern Niederlagen znge- brachte Zeit einznrechnen ist, das im ^. 66 der Zollordnunga) vorgeschriebene Versahren ein.

^. 37. So ost eine Abschreibung im Niederlage-Register ersolgen soll, mnß dem Amte auch der Niederlage - Schein vorgelegt werden, um in dem- selben die Abschreibung gleichsalls bewirken zu laffen.

Wird dnrch letztere der ganze Jnhalt eines Niederlage -Scheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben bis dahin znrück, daß sämmt- liche, darans verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt und, bei Abmeldung der letzten Post, die dnrch die einzelnen Abschreibungen etwa ent- standenen Gewichts -Differenzen abgeglichen sind, wonächst der Schein bei dem Amte znrückbehalten wird.

^. 43. Bei der Abmeldung znr Versendung nach dem Anslande geuen im Allgemeinen die jm ^. 42 ertheilten Vorschriften, jedoch mit dem Unter- schiede, daß die Waaren, welche srüher noch nicht speeiell revidirt worden sind, mir dann nnter dem nrsprünglichen Verschlnße abgelassen werden dür- sen, wenn eine der beiden, im zweiten Alinea des^. 29 der Zollordnung

anordnung OOnl 17. NOddr. 1837. tu. A. 8. Berfahren nlit nnadgebolten haaren, d) deren Eigentümer bekannt ist.

Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als zwei Jahre gelagert, so ist derselbe ansznsordern, solche binnen einer Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten dars, vom Packhose zu nehmen. Genügt er dieser Anfforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkans der Waaren

geschritten und der Erlös nach Adzng der Kosten und Abgaben. dem Eigen-

chümer oder Disponenten zngestellt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 454. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/898&oldid=- (Version vom 31.7.2018)