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Vorschriften

über das zollamtliche Verfahren hei der Abferugung der zum Waaren- Transporte auf dem Rhein benutzten Personen -Dampfboote in der Hasenanstalt zu Ludwigshafeu am Rheiu.

1^. 1. Perfouen-Dampfboote, welche in der Hasenanstalt zu Lndwigs- .hafeu am Rheiu anlegen, um daselbst uuverzollte Güter ausznladen oder einzunehmen, werden - wenn die Auknust bei Tage, d. h. während der gewöhnlichen Geschästsstnnden ersolgt, nnansgehalten nach ihrem Eintreffen in zollamtliche Behandlung genommen und es werden die znr Ladung gehörigen nnverzollten^ Güter - der von den Empsängern bezie- henuich von den Versendern zu treffenden Disposition gemäß - so weit es immer noch am selben Tage thnnlich ist, vollständig abgesertigt.

Dem Amtsdirigenten bleibt es in dazu geeigneten Fälleu vorbehalten, die Absertigung dieser Dampsboote in den Sommermonaten schon um 6 Uhr Morgens ansangen und bis acht Uhr Abenos fortsetzen zu lassen.

1^. 2. Jm Falle aber ein solches Dampfboot erst znr Nachtzeit in Ludwigshaseu eintreffen sollte, ohne daselbst bis zum nächsten Morgen verweilen zu können, hat der Schiffssührer die aus die Ladung sprechenden Zollpapiere (Deklarationen, Begleitscheine .u..) den znr Schiffsabfertigung beorderten Zollbeamten einznhändigen, welche die znr Ansladung bestimm- ten Güter nach Zahl der Eolli und ihre Bezeichnung übernehmen und dieselben in das zu diesem Zwecke eigens einznränmende Magazin schaffen laffen, wo sie bis znr Absertigung am kommenden Tage nnter zollamt-

uchem Verschlnffe liegen bleiben.

Jn dem einen und andern der vorgedachten Fälle werden nach been- digter Ansladung die sämmtlichen Ränme des Dampsooots insoweit revi- .dtrt, um sich die Ueberzengung zu verschaffen, daß keine nnangemeldeten zollpstichtigen Gegenstände mehr aus dem Schiffe v^handen find.

1^. 3. Dasfelbe beschleunigte Verfahren (^. 1 und 2) hat auch bei den mit nnverzollten Gütern beladenen Schlepp-Dampfbooten nach ihrer Ankunft bei dem Hanptzollamte Lndwigshafen stauznsinden, wenn diefelben ohne längeren Anfenthalt znr nnmittelbaren Fortsetze der Fahrt be- stimmt ssnd.

1^. 4. Die in dem Magazin niedergelegten Güter (.^e 2) werden des andern Tags nnter Anssicht der Beamten und in Gegenwart eines Agenten der Dampfschifffahrt .ober in dessen Ermangelung eines von dem Schiffssührer besonders hierzn Bevollmächtigten in den Revisionshos ge- bracht, dortselbst nach Vorschrfft angemeldet und der zollordnungsmäßigen Reviston nnterstellt.

Erst nach dem Ergebniffe dieser Revision und dnrch die vollständige Erledige der aus die Ladung bezüglichen Begleitscheine kann sich der

Schiffssührer, oder der für ihn eintretende Agent der übernommenen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 473. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/917&oldid=- (Version vom 31.7.2018)