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Regulativ

wegen Behandlung des Transtts auf dem Rheine, deu1 Malu und der Donau mittelst des Ludwig-Donau-Main^Canals.

^. 1. Schiffsladungen, welche aus der Donau in das Verem.sgebier eingehen. um in demselbeu Schiffe ohne Veränderung der Ladung miuelft des Ludwigs -Eanals, aus dem Ryeiue oder einem Nebensluffe. desselben wieder anszngehen unmittelbarer Transit), werden, wenn das Fahrzeng nach Vorschrift der Anleitung ..k. .k. - Beilage lit. A ^ verschlußfäyig eingerichtet und znr Fahrt auf dem Eanal geeignet istd beigem Grenze eingangsamte unter Schiffsverschlnß abgelaffen.

Jn diesem Falle hat der Schiffsführer über die gesammte Ladung

eine den Vorschristen der Zollordnung entsprechende Deklaration dem Grenzamte zu übergeben, welches hierans einen Begleitschein in verein^ sachter Form - Beilage lit. D - aus das Grenz-Anstrittsamt ansstellt und nach vorgängiger Revision der nicht verschließbaren .Räume die An^ legung des Schiffs-Verschlnsses eintreten läßt.

Die anßer dem Ranm^Verschlnsse des Schiffs geladenen zollpsiichtigen Gegenstände werden zollordnungsmäßig abgesertigt.

Jn Fällen der znr Leichterung des Fahrzenges oder aus andern Ur^ sachen nothwendig werdenden Lösung des Schiffs-Verschlnsses, dann bei Verschlnßverletzungen ssndet das in den ^. 5, 6 und 7 beziehentlich in ^. 8. Ziff. 3 vorgeschriebene Versahren statt.

^. .2. Bei dem Eingange von Schiffsladungen aus der Donau mit der Bestimmung in den Freihafen zu Regensbnrg oder nach Einem rückwärtsgelegenen in- oder vereinsländischen Freihasenplatz hat der Schiffs- sührer dem Grenz -Zollamte eine zollordnungsmäßig versaßte Deklaration der betreffenden Ladung zu übergeben.

Das Grenz -Zollamt ertheilt hierans einen Begleitschein (^. 1) aus das Amt des Bestimmungs^Ortes und nimmt die Ladung unter Gesummt- Verschluß des Schiffes. Die nicht verschließbaren Schiffsränme werden revidirt, und die dort befindlichen Waaren, sowie der znrückbleibende Theil der Ladung zollordnungsmäßig abgesertigt.

^ 3. Werden größere an einen Freiyasenplatz bestimmte Schiffs- Ladungen sogleich bei dem GrenZ-Zollamte ganz oder teilweise aus andere Fahrzeuge übergeladen, so kommt die nach .^. 2 zngestandene Absertigung gleichsalls znr Anwendung, wenn die aus den mehreren Fahrzengen ver- teilte und unter Raum -Verschluß gelegte Ladung von der Grenze ab zusammeu ihrem Bestimmungsorte zngesührt unrd^

Eine solche Ueberladung muß übrigeus von dem Schiffssührer dem

.Grenzamte sogleich bei der Uebergabe der Deklaration, nnter Bezeichnung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 483. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/927&oldid=- (Version vom 31.7.2018)