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Linie bemessen werden und für den einsachen Brief (vergl. Artikel 18) betragen:

bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. od. 3 kr. ^ Eonvent. - Münze oder bis zu 20 " " 2 " " 6 " s Reichswährung, je nach über 20 " "3 " " 9 " l der Laudeswährung.

Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegen^ wärtig eine geringere Tare besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch serner in Anwendung kommen.

Gewicht des einsachen Briess.: Gewichts- und Tarprogression.

Art. 18. Als einsa che Briese werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (1^ des Zollpsnndes) wiegen.

Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Bries zu erhebeu.

Besörderung mit der Briespost.

Art. 19. Briesschasten ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Ansgabe für den inneren Verkehr geltenden Vor- schristen, auch bei ihrer weiteren Besörderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Bries- oder als Fahrpostsendungen.

Derartige aus dem Vereiusauslaude mit der Briespost eingehende Sendungen werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briespost weiter befördert, und sowohl hinsichtlich der Tarirung, als auch in Betreff des Portobeznges als Briespostsendungen behandelt.

Frankirung.

Art. 20. Für die Wechsel -Eorrespondenz innerhalb der Vereins- Staaten soll in der Regel die Voransbezahlung des Porto stattsinden, und die^ Erhebung sobald als thnnlich dnrch Franko-Marken geschehen.

Die Frankirung dnrch Marken ist auch für die Eorrespondenz mit dem Auslande znläßig.

Eine teilweise Frankirung sindet weder für die Eorrespondenz innere halb des Vereinsgebietes, noch für Briese nach dem Anslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung gestattet ist.

Unsrankirte Briese.

Art. 21. Unstankirte Briese sollen zwar abgestattet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 kr. pro Loth znr Portotare erhalten.

Für Briese mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarismäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Znschlag vom Empfänger einznziehen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 529. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/973&oldid=- (Version vom 31.7.2018)