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in dem Bezirke der empsangeuden Postaustau verschiedeu sind von der- ieuigen bei der absendenden Postanstalt.

Jn Absicht aus die Bezeichnung und Regisirieug der Fahrpostsen- dungen werden solgende Vorschristen in den sämmtlichen Vereiusbezirkeu baldthuulichst erlasseu werden.

Jede Fahrpostsendung , welche aus einem Vereinsbezirke nach einem andern gesendet wird, mnß bei der Postanstalt am Ausgabeorte mit dem Nameu dieses Aufgebeortes und mit der Nnmer dentlich bezeichnet werden, unter der die Sendung in ein Annahme-Register (Aufgabeprotokoll) ver- zeichnet wurde. Der Name des Ausgabeortes und die eben erwähnte Nnmer sind als Merkmale der Sendung während ihres ganzen Trans- portes dnrch das Vereinsgebiet nnverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen im Lanse dieser Besörderung eingetragen sind.

Der Name des Abgabeortes mnß auf den Frachtstücken mutefft Anfklebung eines Zettels, worans dieser Name gedruckt ist, aus den Geld- und Adreßbriefen aber mitreist Abdrnck eines Stempels angebracht werden. Die Nnmer ist aus allen Fahrposisendungen, und auch aus den dazn gehörigen Adreßbrieseu mittelst gedeckter Zeuel anznbringen.

Art. ^2. Alle Geld- und sonstige Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereinspostbehörden und Postanstalten nntereinander im dienstlichen Ver- kehre vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dienstlichen Eigenschast bezeichnet sind, werden allseitig portosrei behandelt.

Arte 73. Bei nmsangreichem Fahrpost ^Transitverkehr wird man sich über die thnnlichste Einführung von Transitkarten verständigen.

Schiedsrichterliche En tscheidung. Art. ^4. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereins- Vertrages Jrrüngen entstehen, welche sich nicht durch gegeuseitige Ver- stäudigung ausgleiche, so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich sämmtliche Postverwaltungen zum Vorans nnterwerseu, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelne Falle jede Partei eine nnbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichter- amte wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine dritte nnbethei- ligte Vereins - Postverwaltung sich zugesellen. Falls die beideu Schieds- richter über die ihuen znzngesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, f^ hat jeder derselben dafür einen Eandidaten aufzustellen und zwischeu diesen das .^n zu eutscheideu.

Ausbildung den Vereius. Art. 75. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einsührung

allgemeiner Verbessernden Gleichheit der Gesetzgebung und des Regler

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 544. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/988&oldid=- (Version vom 31.7.2018)