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und diese sodann erst bei der Kartirung an die betreffende Vereiuspost in die entsprechende sremde Währung rednzirt zu werden.

5. Sollte die Vestellgebühr von dem Adressateu getragen werden, so ist zwar von dem Abseuder zuuächst nur das für den Vries treffende Frauko nebst der Reeommandations- und Reeepissegebühr eiuncheben jedoch bleibt derselbe auch für die richtige Bezahle der Be- stellgebühr dnrch den Adressateu hastbar und ist deshalb gehalten, in diesem Falle znr Sicherstelle der Ansgabepost bei letzterer aus deren Verlangen den der bezüglichen Gebühr entsprechenden Betrag bis znr Rückknnft des Postlieserscheines zu hinterlegen. ^

Dasselbe gilt in Ansehung der dem Boten znkommenden Gangge- bühr für die anßerhalb des Ortes der Abgabepost erpreß zu bestellenden

Briese, deren Berichtige in der Regel dem Adressaten wird überlassen werden.

Sollte jedoch der Absender^ diese Gebühr gleichsalls zu berichugen wünschen, so ist, da deren Betrag nicht überall gleichmäßig regnlirt wer- den kann, die Abgabepost bei der Absertigung dnrch besonderes Avis zu ersnchen, den Betrag des dem Boten gebührenden Lohnes nnter Anlage einer Onitte in Anslage anznrechuen, und diese sodann von dem Ab- sender einznheben, resp. aus dem von demselben hinterlegten Betrage zu entnehmen.

6. Bei der Absertigung ist der Vortrag erpreß zu bestellender Briese in der Karte dnrch den Beisatz "sogleich zu bestellen" besonders her- vorznhehen und roth zu nnterstreichen, ebenso im Briespacket- Nachweise sowie aus dem Packete selbst die Bemerke ^1-ait Erpreß-Briefen^ beifügen.

7. Die von Vereinsposten nach Bayern eingehenden Erpreßbriese sind ohne Unterschied der Tagszeit uumittelbar uach ihrer Aukuust bei der Abgabepost an den Adreffaten zu bestellen.

Die dasür tressende Bestellgebühr hat der znr Bestelle verwertete Bedienstete und resp. Vote zu bezieheu.

Jst dieselbe von dem Abseuder bei der Ausgabe berichtigt und hier- nach von der betreffenden Vereinsposi als Weiter -Franko nach Bayern angerechnet worden, so haben bei der Weiterkarurung uach dem Jnlande die für trausitireudes Weiter-Frauko unter Ziffer 17 der Justruktiou über die Brief-Posi-Rechnungsftellung dd. 7. September v. Jrs. (Verord.-Bl. 1851, S. 318 ^.) getroffenen Vesummungen in analoge Anwende zu kommen und die Abgabsposteu demgemäß die ihneu hieuach als Weiter- Frauko vom Jnlande in Anrechne kommenden Vestellgebühreu dem zur Bestelle verwendeten Judividuum auszubezahleu.

Jst die von der bezüglichen Vereinsposi uumittelbar überuehmeude Posiaustalt zugleich Abgabepost, so geueu in Ausehung der Verrechne

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 550. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/994&oldid=- (Version vom 31.7.2018)