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2. Bei srankirten Sendungen ist znr Berechnung des Werthportos ausschließlich die Werthsdeelaration nach der Landeswährung der Ausgabe^ post zu Grnnde zu legen und hiernach das Werthporto

^ für Franko sendungen aus Bayern nach den Vereinsstaaten auch für die Beförderungssirecken in den Postvereinsgebieten des 20 Gnlden- oder 14 Tyalersnßes nur nach dem Satze von 2 und resp. 4 kr. rhein. für je 100 Gnlden rhein. Währung und ebenso b, bei Franko sendungen aus Ländern des 20 Gnlden- oder des 14 Thalersnßes nach Bayern auch für die bayerische Besorg ^ derungssirecke nach dem Satze von 2 und resp. 4 kr. Eonv.-Münze für je 100 si. Eonv.-Münze oder nach dem Satze von 1 und resp. 2 Sgr. für je 100 Tyaler zu berechnen und zu vergüten. Hiernach treten die in Abtheilung II der Werths-Tartabelle zu dem Vereins - Fahrposttarise angegebenen Taren znr Einhebung des Werth- porto für srankirte Sendungen aus Bayern nach Oesterreich nach der Werthbestimmung im 20 si. Fnße (Eonv.-Mz.), sowie jene der Abthei^ lung III der angezogenen Tabelle für stankirte Sendungen aus Bayern nach Prenßen und den übrigen Ländern des 14 Thalersnßes nach der Werthbestimmung in Thalern anßer Wirksamkeit.

Jn gleicher Weise haben die mit Oesterreich, Prenßen und Sachsen in direktem Fahrpostkartenwechsel stehenden Postanstauen das an diese Vereinsposten zu vergütende Weiter^Franko nicht mehr nach den Sätzen der Werths -Tartabellen zu dem Anhange I und D des Vereins- Fahr. Posttariss, sondern lediglich mit dem dnrch die genane Rednetion der bei der Ausgabe auch für die sremden Transportstrecken außer Bayern in rheinischer Währung eingehobenen Werthtare in Krenzern Eonventions- Münze und resp. Silbergroschen sich ergebenden Betrage als Weiter- Franko in den Kurten znr Vergütung einznsetzen.

Bei nnsrankirten Geld^ oder Wechselsendungen berechnet jede Post- verwaltung den ihr znkommenden Tarbezng und haben hierbei die bayeri- sehen Postanstalten

a, für nnsrankirte Sendungen aus Bayeru den bei der Ansgabe

in rheinischer Währung zu deelarirenden Werth, b) für nnsrankirte Sendungen nach.Bayern den nach der Rednetion in rhein. Währung sich ergebenden Betrag des in Gnlden Eonv.^ Münze oder Thalern deelarirten Werthes zu Grnnde zu legen. Jm Uebrigen bleiben die Tarbestimmungen für Fahrpostsendungen nach und aus den Postvereinsstaaten nnverändert.^)

^) ^iese Beltinllnung ist dnrn^ sattere Bersngung des k. St.l^tsln^nis.erinnls d.^

.^andets und der öffennilhen Arbeiten d^nl 28. S.^ptdr. 1853 und der Generatdirekti^n

der k. Berkels -Anstatten doln 2.^. Septdr. 1853 ^Ber^rd. n. An^.-Bt. fnr di^ k. d.

Berkehrs-Anstakten. 1853. S. 2.^7-^8 und 2^8-2e9.) ^dge.indert.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 553. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/997&oldid=- (Version vom 31.7.2018)