Seite:Die Systematik des ältesten Römischen Münzwesen.djvu/10

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Auf S. 339 bis 346 der Geschichte des römischen Münzwesens hat Mommsen die Stellung der Halbbürgergemeinden zum Münzrecht behandelt. Er gelangte hierbei für die mit Selbstverwaltung ausgerüsteten Halbbürgergemeinden Campaniens im Wege ausnahmsweiser Verleihung zur Konstatierung einer Münzberechtigung, welche weit hinausgeht über die Schranken, die einem solchen ausnahmsweise gewährten Rechte begrifflich innewohnen. Campanischen Halbbürgergemeinden legte er nicht nur die mit dem Stadtnamen in oskischer Schrift Kapv, Kalati, Aderl (= Capua, Calatin, Atella) geprägten Kupfermünzen, sondern auch das gesamte die Aufschriften ROMANO und ROMA tragende Kupfer, Silber und Gold bei. Seine Auffassung geht dahin, diese Halbbürgergemeinden seien zeitweise gehalten gewesen auf ihre Münzen den Namen Roms zu setzen, zeitweise sei ihnen der Gebrauch des eigenen Namens gestattet worden.

„Somit liegt“ (sagt Mommsen S. 346) „in dieser römisch-capuanischen Prägung die eigentümliche Doppelstellung der Passivbürgergemeinden in ihrer allmählichen Entfaltung uns wie im Bilde vor Augen. Integrirende Teile des römischen Staates und doch wieder gewissermassen selbständige Gemeinwesen haben sie das Münzrecht weder vollständig besessen wie die Bundesstaaten, noch völlig entbehrt wie die (Bürger-) Kolonien und Munizipien. Wir sehen sie bald als römische Bürger münzen und der lateinischen Sprache sich bedienen, bald als Bürger der eigenen Gemeinde und alsdann die Landessprache gebrauchen“.

Dass diese Auffassung nicht zutrifft und dass das Recht sich des Namens Roms für ihre Münzen zu bedienen einer Halbbürgergemeinde[WS 1] nicht zustehen konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Wird nämlich einer Halbbürgergemeinde ausnahmsweise gestattet Münzen für den inneren Verkehr zu prägen, so handelt es sich für sie innerhalb des Umfangs der Verleihung um ein ihr im Wege der derivatio juris Seitens der souveränen Macht zur selbständigen Ausübung übertragenes Recht, das in ihrem Besitze zu ihrem eigenen, allerdings Seitens der souveränen Macht jeder Zeit widerruflichen Rechte wird. Als eigenes Recht wird und kann die beliehene Gemeinde diese Befugnis, so lange sie sie besitzt, stets nur auf den eigenen Namen ausüben. Nimmermehr kann die Befugnis ausgeübt werden auf den Namen der souveränen Macht, d. h. in diesem Falle auf den mit der Bezeichnung der Münzhoheit zusammenfallenden Namen Roms. Auf diesen Namen kann nur Rom selbst münzen, denn die Mitübertragung des Namens der souveränen Macht auf die untertänige Gemeinde, als Trägerin des abgeleiteten Rechtes, wäre die Übertragung der begrifflich nur der verleihenden Macht als solcher zustehenden Souveränitätsbezeichnung. Eine solche Übertragung aber ist unmöglich, weil die abhängige Gemeinde

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Halbbürgemeinde
Empfohlene Zitierweise:
Ernst Justus Haeberlin: Zum Corpus numorum aeris gravis. Verlag der „Berliner Münzblätter“, Berlin 1905, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Systematik_des_%C3%A4ltesten_R%C3%B6mischen_M%C3%BCnzwesen.djvu/10&oldid=- (Version vom 31.7.2018)