Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/51

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Heinrichen von Hennenberg Gebrüdern vnd iren erben geloben vnd sweren, eyde vnd Gelübde zu thun, zu ir egenant gantzer Sumen Gelds, damit zu gewarten vndertenig vnd gehorsam zu sin, die sie dann für vns als obgeschriben stehet vßgeben betten odir vßgeben wurden on Geuerde. Es sollen auch die obgenannten von Henneberg vnd ire erben die vorgenanten Stad, Ampt, Gericht vnd Dörffern mit sampt den Bürgern Inwonern vnd armen Lüten getruwelichen schützen, schirmen, vertedingen vnd versprechen, so best sie mögen vnd sie mit keinen vngewönlichen Sachen nicht besweren on Geuerde. Vnd Wir obgenanter Johans Byschoff, Albrecht Pfleger, Richart von Mospach Techand vnd das gantz Capitel zum Thum zu Wirzburg gereden vnd geloben in guten waren trüwen für vns vnd alle vnsir nachkomen Stifft vnd Capitel alle obgeschrieben Stücke, Puncte vnd Artikel stete veste vnd vnverbrochen zu halten vnd darwider nicht zu thun noch zu komen mit dheynen Sachen geistlich noch werklich in dheyne Wyse alle Argelist vnd Geuerde darinne vßgeschloßen, vnd auch die obgenanten Graue Wilhelm vnd Graue Heinrich von Henneberg Gebrüdere vnd ire erben mit der obgenanten Stadt Meyningen, Dorfern Ampten vnd Gericht als obgerürt ist getruwelichen zu schützen vnd zu beschirmen, zu vertedingen, vnd zu versprechen wo wir Ir zu recht mechtig sin als andere vnsire vnd vnsers Stifftes Mannen vnd Vnderthanen on Geuerde. Des zu Vrkunde haben wir obgenand Johanns Bischoff, Albrecht Pfleger vnser Insigeln