Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/18

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32.

Vnd vber solch ausgegebene Clafftern sollen die Vierer dasselbige Jahr niemandt kein Prenholtz mehr geben.


33.

Alle die Büschelholz haben zu lesen, nach Besehung der Clafftern, die sollen solches Bischelholz lesen, zwischen solcher Stoeckreümung vnd St. Michaelistag nechst hernach künfftig, wo aber solches von Jemanden vbertretten würt, Auch einer dem andernn sein Büschelholz auflese, vor St. Michaelistag, der soll gebüst werden vmb 3 Pfundt vnnd welcher seines nicht auflese vor Michaelis tag, dem soll es hinnach Preis gegeben werden.


34.

Welcher dem andern sein Holz hinfürt oder tregt, es seie von zeünen oder in Welden, der soll gebüst werden vmb 3 Pfundt vnd soll das Holz wider geben,



    [193] Freybaden mittelst des Schalles eines angeschlagenen messingenen Beckens, dergleichen etliche auch die Insignien seines Hauses ausmachen, das Dorf auf und abzukündigen. Wer da will, bedient sich dieser Gelegenheit; dieß thun meistens junge Leute, die zugleich dort schwitzen, oder sich Schröpfköpfe ansetzen, oder sich eine Ader öffnen lassen.