Seite:Freiligrath-Prozess.djvu/57
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Wenn ein Mensch Mißfallen erregt und zwar mit einer Ansicht, dann verhält es sich anders; aber hier fehlt jeder Faden, den wir dafür finden. Ich will unterstellen, daß der Angeklagte das gewollt, was in dem Gedicht steht, so ist das noch nicht vermögend, das Schuldig auszusprechen. Wenn ich sage: der Mann ist ein Ehebrecher, so darf man ihn noch nicht dafür halten, wenn ich keine Beweise bringe; sage ich aber: er hat den Beischlaf mit der oder der vollzogen, so ist es eine Verläumdung. Der Staatsprocurator in Köln findet das nicht. Die beiden Leute, welche die Staatsbehörde hiehin sistirt hat, haben dasselbe gesagt. Ich sage Ihnen, daß ich sicher hier nicht stände, um für ihn das Wort zu nehmen, wenn Waffengewalt gemeint gewesen. M. H. Sie schöpfen diese Ueberzeugung nur auf künstliche Weise; sie müssen auf künstliche Weise verfahren, wenn Sie die Anklage begründet finden wollen. Wie wäre es, wenn Sie das Schuldig aussprächen; sie brächten eine Lüge in Ihre Brust hinein. Sie sollen urtheilen frei als rechtschaffene Männer. Heute liegt Ihnen nichts anders vor, als sein Gedicht und nur sein Gedicht. Dasselbe hat der Rathskammer unsres königl. Landgerichtes vorgelegen, die aus 5 Personen besteht, und diese entscheidet: Es ist kein Grund zur Untersuchung vorhanden. Wenn ein Collegium von Richtern, das die Staatsgewalt und die Bürger zu schützen hat, sich so ausspricht, so weiß ich nicht, |
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Stenographischer Bericht des Processes gegen den Dichter Ferdinand Freiligrath. Düsseldorf 1848. Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Freiligrath-Prozess.djvu/57&oldid=765223 (Version vom 15.7.2009)