Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/36

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Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Fundamente in vierfachen Copeyen eingehändiget werden; Wovon ein jeder Schiedes-Mann ein Exemplar vor sich behalten / das dritte bey die Gemeine Vergleich-Acta geleget / das viert aber beyderseits Partheyen innerhalb 8. Tagen communiciret werden. Auf gleiche Weise sollen auch geantwortet und der Herrn Schieds-Männer Gesandten jeder Parthey Antwort in qvadruplo zugesandt / und gleicher Gestalt denen Partheyen wechsels Weise innheralb 8. Tagen communiciret werden. Nach Verfliessung abermaliger vier Monate sol beyderseits ad conclusionem causae prcoediret / dem Spruche der Arbitrorum zugleich sumbittiret / und sothane Conclusion und Submission denen Partheyen zuwissen gethan / und die Acta in Beyseyn beyderseits Procuratorum inrotuliret werden. Nachdem aber jedes Theils Rechte gesehen und untersuchet / sol von denen Herren Schides-Männern und deren geschworenen Abgeordneten innerhalb sechs Monaten an dem Orte der Versammlung nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen gesprochen / und so in dem Spruche einig seyn / der selbe völlig exeqviret werden. Falls aber die Herren Schieds-Männer und deroselben Abgeordnete sich des Spruches wegen nicht vergleichen könten / sollen die gemeinen Acta Arbitrii von Tage der Sentenz innerhalb einen halben Jahres Frist auf gemeine Unkosten nach Rom verschicket / und dem Pabste / als Ober-Schieds-Manne vorgetragen werden / damit er die Sache anderen geschworenen und keiner Parthey verdächtigen darzu Deputirten innerhalb zweyer Monaten zu untersuchen / übergeb / welche denn über die vorige Acta, ohne fernerer Deduction der Partheyen / binnen sechs Monaten erkennen / und nach denen Reichs-Rechten und Constitutionen / das letzte Urtheil sprechen sollen / also daß dasselbe auf keine Weise umgestossen / sondern ohne allen Verschub und Contradiction von denen Herren Schieds-Männern exeqviret werde. Im Falle eine von denen Partheyen / in Vortrag Deduction und probirung seiner Rechte seumig wäre / sol dennoch der anderen freystehen in angesetzten Terminen / welche auf keine Weise fortgesetzet werden sollen / seine Rechte zu deduciren und vorzutragen / und sowol denen Schiedes-Leuten / als Ober-Schieds-Manne / wie oben ausgedruckt zu prcoediren / und den Spruch secundum Acta &. probata abzufassen und exeqviren.