Seite:Friedens-Instrument zwischen Den Kayser und dem Reiche und den Aller-Christlichsten Könige Zu Ryswick in Holland den 30. Octobr. Anno 1697. aufgerichtet.pdf/6

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
III.

 Der Westphälische[1] und Nimwegische[2] Friede soll der Grund dieses Gegenwärtigen seyn / und nach ausgewechselter Ratificationen in Geistlichen und Weltlichen völlig exequiret / und in Zukunfft fest und unverbrüchlich gehalten werden / ohne wovon abzuweichen ausdrücklich bedungen.

IV.

 Sollen Seiner Kayserlichen Majestät und dem Reiche / dessen Ständen und Gliedern von den Allerchristlichen Könige insonderheit und vor allendingen wieder eingeräumet werden / alle Oerther und Rechte deren dieselbe sich so wohl wehrenden Kriege und mit Gewalt / als auch durch die Uniones und Reuniones angemasset / und ausserhalb Elsaß gelegen / oder von der Französischen Gesandschafft in den übergebenen Reunions-Register ausgedrücket; mit Cassirung aller deren Decreten / Arresten und Declarationen / so die Cammer zu Mez und Besancon deßfalls gemache / und soll alles wieder in den Stand gesezet werden / in welchen es vor denen Einnehmungen / Vnionen oder Reunionen gewesen / so daß in Zukunfft dieselben in geruhigen Besiz bleiben / jedoch also daß es mit der Römischen Catholischen Religion, in denen Orthen welche solcher Gestalt wieder erstattet werden sollen / also bleibe / wie es iezo ist.

V.

 Ob nun zwar aus diesen vorher gehenden gemeinen Reguln leicht zu urtheilen / welche und was gestalt Sie theils zu restituiren seyn. So ist jedoch auff etlicher Anhalten / von wichtigen Sachen als folget / für guth angesehen worden / deren in specie Meldung zu thun. Jedoch dergestalt / daß diejenige / etwan dießfals nicht benamset / und ausgelassen würden / darum nicht übergangen / noch für ausgeschlossen zu halten / sondern mit denen benamseten gleiche geachtet seyn / und gleiche Rechte geniessen.

VI.

 Ist nahmentlich den Herrn Churfürsten zu Trier und Bischofe zu Speyer die Stadt Trier in den Zustande wie sie itzo ist wieder eintz über manche ferner demolition oder andere Zerstörung so wohl offendlicher als Privat-Häuser / nebst denen Gestücken welche daselbst in der letzten Eroberung gefunden worden. Was auch sonsten von Bemechtigungen / unionen und Reunionen schon im vierten Articul beschlossen worden / solches soll davor gehalten werden als wenn es zum Nutzen der Trierschen und Speyerschen Kirchen ins besondere wiederhohlet wäre.

  1. Im Volltext bei Wikisource Westfälischer Friede – Vertrag von Münster
  2. Im Volltext bei Wikisource Friede von Nimwegen