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 Als besondere Formen des Bekenntnisses, die zugleich Gottesdienst sind, müssen genannt werden:

Das Martyrium, der Gipfel der Bekenntnistreue, nämlich bis zur Aufopferung des Lebens. Würdigung desselben. Erziehung dazu.
Der Eid. Äußerliche Veranlassung oder innerlicher Trieb, nötig bei der Verwirrung menschlicher Dinge, der Unwahrheit und Lüge gegenüber. Der Eid ist eine Pflicht, ein Recht, ein Gottesdienst, Hebr. 6, 16; Deut. 6, 13. Die Eidesverweigerung und -Verwerfung bei den Wiedertäufern und Mennoniten ist eine Verirrung.
Anhang: Das Gelübde, ein freiwilliger Gottesdienst, ein Opfer. Berechtigung dazu. Verschiedene Ansichten. Es steht in der Freiheit, aber es muß freiwillig, in möglichen Dingen und ohne Verdienst bei Gott zu suchen, geschehen. Zum Bekenntnis gehört es nur, wenn es vor anderer Ohren geschieht.


Exkurs über den Eid.

 In den Stellen Matth. 5, 33–37 und Jak. 5, 12 ein Verbot des Eides zu sehen, ist Buchstabendienst. So absolut auch das Gebot des HErrn lautet: „ich sage euch, daß ihr allerdinge nicht schwören sollt“, so wird es doch schon im Folgenden eingeschränkt; denn hier führt der HErr nur ungöttliche Eide, nämlich solche bei Kreaturen an; kein Verbot aber trifft den Eid bei Gott. Ferner handelt es sich ja in beiden Fällen nur um die Gesinnung, die die Kinder des Reiches Gottes beseelen und in ihrem Verkehr zum Ausdruck kommen soll, nicht um Ordnungen des Staatslebens, der natürlichen Menschengemeinschaft. Im Verhalten der Christen untereinander soll aber freilich solches Zutrauen herrschen, daß das einfache „Ja“ und „Nein“ genügt. Anders freilich ist es, wenn die christliche Gemeinschaft von ihrer Idee abgefallen ist, da genügt das einfache „Ja“ nicht mehr. Dies sehen wir ja auch bei der korinthischen Gemeinde, die, von ketzerischen Männern aufgewiegelt, den Apostel Paulus für unbeständig erklärte, da er sein Wort, sie zu besuchen, nicht gehalten habe. Da nimmt nun auch der Apostel zu einer schwurähnlichen Beteurung seine Zuflucht, 2. Kor. 1, 23; um sie zu überzeugen, daß er nur, um sie nicht strafen zu müssen, nicht gekommen sei. Ist nun aber aus den ersten beiden Stellen klar, daß es sich da nur um die christliche Gemeinschaft und das Verhalten in ihr handelt, so ist auch klar, daß durch sie die andern Stellen nicht aufgehoben werden können,