Seite:Geschichte Dithmarschens Kolster 1873.pdf/325

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üblich und gebräuchlich nebst ihren Frauen gegangen, und allenthalben ihren Platz und Stelle genommen bis anno 1657, da sich etliche Stolzlinge zusammengethan und mit einer Supplique durch einen Mann, der wohl angesehen und willkommen zu Hofe gewesen, ihr Begehren anbringen, und wie sie diese Oberstelle vor andern mit ihrer großen Mühe, Reisen, klugem Rath und Sorgfalt, auch Verschreibung und Satzung ihrer Hand für des Landes Credit wohl verdient, aufs beste herausstreichen lassen. Es pflegen aber große Herren und dero Räthe geringer, bevorab Hausleute, ihre Hoffart als Thorheit nur zu spotten, wie aus jenes Churfürsten zu Sachsen Befehl zu schließen. Selbigem ward auf eine Zeit eine Supplique eingereichet, darin einer seiner Schreiber einen größern titul begehrete. Da fing er an zu lachen und sagte: ‚Gib dem Narren Tituls genug.‘ Gleichergestalt hat man hier den Gevollmächtigen auch Rangs genug gegeben und den begehrten Obersitz über ihre Landsleute, so Hausmänner, ihnen eingeräumt. Diesen Rang und Oberstelle, höre ich aber, sollen nach jetziger Zeit in etlichen Kirchspielen die Gevollmächtigen nichts achten, sondern vor als nach gehen, wie sie alt sind oder geheirathet haben, und also mit der That den andern Stolzlinge ihre Thorheit verachten. Nun ist noch übrig, was dann die Gevollmächtige vor Besoldung und Lohn für dieß ihr Ampt und Wachsamkeit haben zu erwarten. Darauf dienet zur Antwort, daß dieß ihr Ampt zu anfangs non tam honos quam civile onus, eine bürgerliche Last gewesen, wie die tutela oder Vormundschaft. – – Anjetzo aber, höre ich, haben die zu Weslingburen, welche große Ländereien besitzen, und mit den Armen wie die Habichte mit den Tauben umgehen, nach Belieben es dahin gebracht, daß das Kirchspiel einem jedem 50 Mark Lübisch geben muß. In andern Kirchspielen beginnet man auch schon deren Exempel anzuführen und werden die guten Leute, nachdem sie sich lang genug gesperret, es nolentes volentes einwilligen und in Nachtagen, weil es insgemein heißet: ‚omnis successor pejor‘, ihnen wohl mehr zulegen müssen. Daher es denn auch geschiehet, wenn itzo ein Gevollmächtiger stirbet, oder aber noch nicht einmal todt, daß

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Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/325&oldid=- (Version vom 14.6.2018)