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Handwerkes und Schuhmachens warte, sich auch enthalte, einige Büchlein oder Reymen hinfür ausgehen zu lassen (die gesperrt gedruckten Worte sind im Original des Ratsbuchs unterstrichen); ein ehrbarer Rath würde sonst in Nothdurft gegen ihn handeln, und um diese geübte Handlung wolle der Rath die Strafe diesmal bei sich behalten, doch mit einer offenen Hand, die nach ihrer Gelegenheit für zu nehmen“. Endlich aber bat der Rat unterm 27. März 1527 „die von Frankfurt, in dieser Messe Achtung durch die Ihren auf solches Büchlein haben zu lassen und wie sie eines zum Kaufe ausgestellt fänden, es auf des Nürnberger Rathes Kosten aufkaufen zu lassen“. Der frankfurter Rat that übrigens nichts in der Sache und hat entweder nichts gefunden oder bei der damaligen Stimmung seiner Bürger nichts finden wollen. Zu gleicher Zeit wurde den Kobergern ein Befehl ähnlichen Inhalts gegeben; indessen enthalten bei Akten auch über seine Ausführung keine Auskunft.

Aus diesen Erlassen geht also hervor, daß Nürnberg schon beim Eintritt in das zweite Viertel des 16. Jahrhunderts vollständig geordnete Censurvorschriften in sein Strafrecht aufgenommen hatte. Indessen sind sie auch hier so wenig, wie ähnliche Bestimmungen anderwärts befolgt worden. Der Rat sah sich deshalb in den Jahren 1535 und 1545 gezwungen, namentlich den Befehl zu erneuern, wonach Buchdrucker, Formschneider und Briefmaler sich eidlich verpflichten mußten, jedes ihnen zur Veröffentlichung übergebene Schriftstück vorher der Aufsichtsbehörde vorzulegen und die Erlaubnis des Rats einzuholen. Zugleich wurden die Buchhändler bedeutet, keine verbotenen Bücher von der frankfurter und andern Messen, wie z. B. Naumburg, einzuführen und nicht allein ein Verzeichnis der von ihnen dort gekauften Bücher einzureichen, sondern es auch vom Rate genehmigen zu lassen. Aber auch dieser Beschluß blieb so gut wie ein toter Buchstabe. Zudem waren die Nürnberger viel zu gute Kaufleute, als daß sie ein gewinnbringendes Geschäft, wie den Buchhandel, unnötigerweise gestört hätten. Die Buchhändler und Buchdrucker erfreuten sich daher auch einer verhältnismäßig milden Behandlung, wurden mehr bedroht als energisch verfolgt und hatten nie grausame Strafen zu gewärtigen. Die religiösen Kämpfe und Gehässigkeiten griffen hier auch nicht so störend ein als anderswo, weil die ganze Stadt das lutherische Bekenntnis angenommen hatte und sich namentlich dessen Gegnern

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 574. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/053&oldid=- (Version vom 1.8.2018)