Seite:Geschichte und Rechte des dem Geschlechte von Bibra zugetheilten Erbuntermarschallamts des Hochstifts Wirzburg, so wie auch des Bibraischen Geschlechts-Seniorats, aus Urkunden.pdf/6

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Wir Heinrich – bekennen das wir alle die Lehen die die Erbarnn Vestenn vnser lieben getrewen, Berthold von der Keer Ritter, Otto, Carl und Hermann Gebrüder und Herr Hannsen seel. Kinder von der Keer, von vns vnd vnser Herschaft zu lehn han, die hernach geschriben steen, das wir die gelihen haben den eltestenn unter den vorgenanten Gebrüdern, also daß derselb einer und ire Erben die in trewen vnd zu guten tragen sollen in Vormundtschafft, vnd sie sollenn darvmb alle vnd jr jetlichen besonnder, vnser, vnserer Erben vnd Herschafft man vnd diener sei vnd pleiben, in aller der Weiß, als ob die Güter vnd lehen ir iedtlicher von vns hette. So seind das die Gutte bey namen das Marschalk Ambt, das vormals der von Hohenberg von vns zu lehen hat gehabt, mit aller seiner Zugehörunge, das Dorf zu dem Harlaß, vnd die Müln mit allen jren zugehörungen, ein Hof zu Tefrißhusenn, mit aller seiner zugehörunge, vnd ein Hofstatt vf dem Huß zu Hennenberg, vnd ein Achttheil halb an den Zehenden zu Mittelstrew, mit aller seiner Zugehörungen, vnd gebe jne des für vns vnd vnser Erben diesen offen Briefe etc.

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An eben demselben Tage, an welchem dieser Lehnbrief vom Grafen Heinrich ausgestellt ist, ertheilte der Bischof Gerhard zu Wirzburg den Gebrüdern von der Kehr auch die förmliche Bestättigung über das ihnen anvertraute